Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 24.04.2019, lfd.Nr. 0942.3)

Das Geruchs- und Lärmgutachten von der Firma Wölfel, Höchberg, liegt den Mitgliedern des Marktgemeinderates vor.

Laut der Bewertung des Lärmgutachtens sind durch Spitzenpegelereignisse im Tagzeitraum keine kritischen Situationen zu erwarten. Im Nachtzeitraum kann durch eine Abfahrt von den Pkw-Stellplätzen nordöstlich des Vereinsheims und insbesondere durch das damit verbundene Türenschlagen der Spitzenpegel im Rahmen von seltenen Ereignisse überschritten werden. Der für die Nacht nach Tab. 37 der Parkplatzlärmstudie empfohlene Mindestabstand von Parkplätzen mit Nachtnutzung zu Immissionsorten in Allgemeinen Wohngebiet von 28 m wird durch die im Bebauungsplan ausgewiesene Baugrenze deutlich unterschritten.

 

Auf Grundlage der Ergebnisse können Lärmkonflikte durch die heranrückende Wohnbebauung nur ausgeschlossen werden, wenn

 

  • durch organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass im Nachtzeitraum auch im Rahmen von seltenen Ereignissen (Feiern) keine Pkw-Parkbewegungen auf den Stellplätzen des Anlagengeländes erfolgen

oder

  • durch Grundrissoptimierung bei evtl. Bauvorhaben im Baufeld 11 die Entstehung von Immissionsorten in den von Überschreitungen betroffenen Bereichen vermieden wird

oder

  • die Baugrenze im nordwestlichen Bereich des Baufeldes Nr. 11 um ca. 4 m von der Flurstücksgrenze einrückt.

 

Ansonsten weisen die beiden Gutachten nach, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine erheblichen Belästigungen bzw. schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.

 

Die beiden Gutachten wurden an die Abteilungen Immissionsschutz und Bauleitplanung des Landratsamtes weitergeleitet und beurteilt:

 

Die prognostizierten Geruchsimmissionen durch den zu Grunde gelegten Betrieb der Reitanlage der „Pferdefreunde Schneeberg e.V.“ betragen in einer Höhe von 1,5 m über Geländeoberkante (GOK) maximal 4,5 %. Das Maximum der Geruchsimmissionen liegt im nordwestlichen Bereich des Plangebietes. In Abhängigkeit von den meteorologischen Gegebenheiten vor Ort können demzufolge Gerüche im Plangebiet wahrnehmbar sein, was die GIRL mit einer zulässigen Geruchsstundenhäufigkeit von 10 % in Misch- und Wohngebieten ausdrücklich zulässt. Die Anforderungen der GIRL können gemäß dem Gutachten somit als erfüllt betrachtet werden und es sind aus lufthygienischer Sicht keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten.

Aus der Sicht des Immissionsschutzes erscheinen die Ausführungen des Gutachters zur Untersuchung der Geruchsimmissionen durch den Betrieb des benachbarten Reitvereins plausibel.

 

Bei den Geräuscheinwirkungen durch den Betrieb des benachbarten Reitvereins auf das Planungsgebiet werden die Fenster in der Süd-Ost-Fassade während der Veranstaltungen als dauerhaft geschlossen angenommen. Die Lüftung erfolgt bei Bedarf über die von den Immissionsorten abgewandten Fenster. Die Eingangstüre befindet sich auf der südöstlichen Gebäudeseite und wird im Nachtzeitraum als geschlossen angenommen.

Spitzenpegel:

Im Rahmen der Sonderveranstaltungen (Feiern) pro Jahr können Überschreitungen nicht ausgeschlossen werden. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für seltene Ereignisse werden durch die Beurteilungspegel im Tag- und Nachtzeitraum hingegen eingehalten. Es dürfen maximal 18 Veranstaltungen (Feiern) pro Jahr stattfinden. Der angegebene Rahmen von ca. 10 Veranstaltungen (Feiern) pro Jahr sollte nicht überschritten werden.

Aus der Sicht des Immissionsschutzes kann dem geplanten Vorhaben zugestimmt werden, wenn durch Verpflichtungen/Vereinbarungen mit dem Reitverein die Annahmen gewährleistet werden können und durch die Einhaltung einer von den oben genannten drei Maßnahmen Lärmkonflikten durch die heranrückende Wohnbebauung entgegengewirkt wird.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Baugrenze im nordwestlichen Bereich des Baufeldes Nr. 11 um ca. 4 m von der Flurstücksgrenze einzurücken. (siehe Gutachten Wölfel Anhang Seite B 19) und eine verkürzte öffentliche Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB durchzuführen, um die betroffene Öffentlichkeit über das Gutachten und die Änderung des Bebauungsplanes zu informieren.


Diskussionsverlauf:

GR Dolzer erkundigt sich, ob dem Reiterverein dadurch Nachteile entstehen und sie private Vereinbarungen treffen müssen.

1.Bgm. Kuhn teilt mit, dass die Angaben vom Reiterverein stammen und in das Gutachten mit eingeflossen sind.