Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 03.04.2019, lfd.Nr. 0922.1)
Das Erfrischungsgeld wird im Rahmen der
Festbeträge für die pauschale Wahlkostenerstattung nach § 25 Abs. 1 EuWG i.V.m.
§ 50 Abs. 2 BWG in Höhe von 35 € für den Vorsitzenden und je 25 € für die übrigen
Mitglieder des Wahlvorstandes berücksichtigt; diese Beträge werden bei der
Berechnung der Pro-Kopf-Beträge für jede Gemeinde unabhängig von den
tatsächlich gewährten Beträgen zugrunde gelegt.
Die Verwaltung
schlägt vor, das Erfrischungsgeld in einheitlicher Höhe von 25 € jedem Helfer
zu gewähren.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt, allen Wahlhelfern ein
einheitliches Erfrischungsgeld in Höhe von 25 € zu gewähren.