Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 03.04.2019, lfd.Nr. 0922.1)

Das Erfrischungsgeld wird im Rahmen der Festbeträge für die pauschale Wahlkostenerstattung nach § 25 Abs. 1 EuWG i.V.m. § 50 Abs. 2 BWG in Höhe von 35 € für den Vorsitzenden und je 25 € für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes berücksichtigt; diese Beträge werden bei der Berechnung der Pro-Kopf-Beträge für jede Gemeinde unabhängig von den tatsächlich gewährten Beträgen zugrunde gelegt.

 

Die Verwaltung schlägt vor, das Erfrischungsgeld in einheitlicher Höhe von 25 € jedem Helfer zu gewähren.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, allen Wahlhelfern ein einheitliches Erfrischungsgeld in Höhe von 25 € zu gewähren.