Sachverhalt:
Sabrina und
Philipp Lenz, wohnhaft in 57234 Wilnsdorf, In der Grobe 16, beabsichtigen auf
ihrem Grundstück in Schneeberg, Roscheklinge 5, Fl.Nr. 1790/3 der Gemarkung
Schneeberg, den Wohnhausneubau mit Garage.
Das
Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
„Roscheklinge“. Familie Lenz hat einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt und
beantragen folgende Befreiung (gemäß Art. 31 Abs. 2 BauGB):
1. Max.
Wandhöhe 3,75 m Bergseits / Talseits 8,00 m bei Gebäudemitte
- Überschreitung Wohnhaus Bergseits
ca. 0,75 m
- Überschreitung der Wandhöhe am
Erker Talseits ca. 0,85 m
2. Baugrenze:
Garage überwiegend außerhalb (Grenzgarage)
Folgende
Begründungen wurden für die Abweichungen vom Planer ausgeführt:
„Die Befreiung
ist Städtebaulich vertretbar, Nachbarschaftsrechtliche Belange werden nicht
berührt. Die Belüftung, Belichtung, Besonnung werden nicht beeinträchtigt. Der
Brandschutz Abstand wird eingehalten. Abstandsflächen werden eingehalten.
Der Bauantrag ist zur Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten. Die Baupläne sind bis auf einen Angrenzer unterzeichnet. Dieser wurde von der Gemeinde angeschrieben. Die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge wird mit vier Stellplätzen erfüllt.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom vorgelegten
Bauantrag, Einwendungen werden nicht erhoben. Die Unterlagen sind zur
Genehmigung an das Landratsamt Miltenberg weiterzuleiten. Einer Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Roscheklinge“ stimmt der
Marktgemeinderat zu.