Beschluss: Mehrfachbeschluss

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 14.12.2018, lfd.Nr. 0866 und 16.01.2019, lfd.Nr. 0876)

 

Änderung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 14.12.2018 zu:

 

Stellungnahme vom Landratsamt Miltenberg

B) Natur- und Landschaftsschutz

 

Erläuterung: Es wurde eine Artenschutzrechtliche Beurteilung (ASB) von Marcus Stüben, Bessenbach, erstellt, die der Gemeinde bereits vorliegt.

Gutachterliches Fazit:

Im Rahmen der Gebäude-Untersuchungen des Schulgebäudes fanden sich keine Hinweise auf geschützte Lebensstätten von Gebäudebrütern.

Bezüglich der Fledermäuse sind trotz fehlender direkter Nachweise Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen, als auch zeitnah Ausgleichsmaßnahmen zu erfüllen, da im Dach Spalten und Hohlräume vorkommen, die von Fledermäusen zum Teil ganzjährig besiedelt werden können, ohne dass Fledermäuse – insbesondere im Winterquartier - Spuren hinterlassen müssten. Hierzu zählt der manuelle Rückbau des Ziegeldachs vor dem eigentlichen Abbruch.

Bei dem Zustand und dem Alter des Gebäudes ist davon auszugehen, dass zumindest einige der vorhandenen und für Fledermäuse zugänglichen Spaltenquartiere dem Quartierverbundsystem von Fledermäusen zuzurechnen sind, damit als gesetzlich geschützte Lebensstätten einzustufen und somit bei drohendem Verlust auszugleichen sind.

Durch die Einhaltung des gesetzlich erlaubten Fällungszeitraums von Anfang Oktober bis Ende Februar und den Erhalt der Feldhecken F1 und F2 sowie der Baumreihe F3 sind keine Beeinträchtigungen von Freibrütern (Gebüsch- und Bodenbrütern) oder Höhlenbrütern zu erwarten.

Es gab keine Hinweise auf Vorkommen der Haselmaus. Es wurden keine Nährpflanzen (Großer Wiesenknopf) planungsrelevanter Tagfalter (s. Wiesenknopf-Ameisenbläulinge) nachgewiesen.

Es ist dringend zu empfehlen, dass in der FFH-Gebiets-nahen Wohnbebauung möglichst keine Freigänger-Katzen gehalten und im FFH-Gebiet sowie an dessen Randbereich keine Hunde geführt oder freilaufen gelassen werden (Schutz von Wiesenbrütern vor Prädation und Vergrämung: Wenige Sichtungen reichen den Alttieren für ein Verlassen ihrer Gelege!).

 

Die Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG sind nicht erfüllt, sofern die genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen insbesondere hinsichtlich der Lichtwirkungen und für die Zauneidechse (sofern kein solider Negativnachweis durch eine Kartierung erbracht wird) eingehalten werden. Mit Schlingnattern ist im Kerngebiet der Wiese kaum zu rechnen.

Diese Maßnahmen sind mit der Zustimmung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) bindend und verpflichtend umzusetzen.

Ausgleichsmaßnahmen:

Es sind insgesamt 4 Stück Fledermaus-Kästen unter Einbeziehung eines Fledermausspezialisten fachgerecht anzubringen und zu unterhalten. Die Standorte sind mit der Ökologischen Baubegleitung bzw. mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen.

 

Beschluss:

Der Markt Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

Es sind die Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG lt. Artenschutzrechtlicher Beurteilung nicht erfüllt. Die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden in den Bebauungsplan mit aufgenommen und erfüllt.

 

Abstimmungsergebnis:       Ja 12   Nein 0

 

 

Stellungnahme vom Landratsamt Miltenberg

C) Immissionsschutz

 

Beschluss:

Der Markt Schneeberg beschließt, die Immissionschutzrechtliche Beurteilung nur für den Bereich 2 durchzuführen.

 

Abstimmungsergebnis:       Ja 12   Nein 0


Beschluss:


Diskussionsverlauf:

GR Speth erkundigt sich beim Ingenieur Bernd Eilbacher, ob eine Entwässerung unterhalb der Schule in die Wiesen möglich ist, da es sich um einen besonders nassen Bereich handelt.

Bernd Eilbacher befürchtet, dass die Entwässerung über die Schulstraße stattfinden muss. Es gibt alte Entwässerungsgräben in den Wiesen, über die es sinnvoll wäre zu entwässern.