Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 16.05.2018; lfd.Nr. 748)

Die rechtsaufsichtliche Würdigung des Landratsamtes Miltenberg vom 11.06.2018, Nr. 121-9412.1, wird bekanntgegeben. Sie liegt den Fraktionen einschließlich der Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle vom 11.06.2018 in Ablichtung vor.

 

Die Haushaltssatzung enthält keine nach Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Bei der rechtsaufsichtlichen Überprüfung der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen haben sich keine Beanstandungen ergeben. Das Landratsamt Miltenberg fordert jedoch - wie in jedem Jahr - die Gemeinde zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Haushaltsführung auf.

 

In der Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle wird sehr umfassend auf die gemeindliche Schuldenentwicklung eingegangen. Der Schuldenstand lag zu Beginn dieses Jahres bei 1.068.304,76 €. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Darlehenstilgungen beträgt der Schuldenstand Ende 2018 voraussichtlich 969.769,78 €, was einer pro-Kopf-Verschuldung von 541 € entspricht, welche unter dem Landesdurchschnitt liegt. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die anteiligen Schulden aufgrund der Beteiligungen an verschiedenen Verbänden in Höhe von 877.274,71 €, welche aus den Zahlen des Haushaltsplanes nicht unmittelbar zu ersehen sind. Daraus ergibt sich eine Gesamtverschuldung der Gemeinde in Höhe von 1.847.044,49 € und eine Verschuldung pro Einwohner von 1.031 €, die deutlich über dem Landesdurchschnitt (599 €) liegt.

 

Hinsichtlich der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde wird festgestellt, dass die Zuführung zum Vermögenshaushalt sowohl im Haushaltsjahr 2018 als auch im Finanzplanungszeitraum bis 2021 die ordentliche Tilgung übersteigt, so dass ein erhebliches bereinigtes Einkommen zur Finanzierung von Investitionen zur Verfügung steht. Dadurch können die geplanten Investitionen ohne weitere Kreditaufnahme finanziert und somit die Schulden und der Schuldendienst weiter verringert werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in die Zweckverbände „ausgelagerten“ Schulden sich mittelbar auf den Investitionsfreibetrag auswirken, da der anteilige Schuldendienst über die Umlagen als Ausgaben im Verwaltungshaushalt erscheint und damit die Zuführung zum Vermögenshaushalt verringert.

 

Der Haushalt ist geordnet. Somit bestehen seitens der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle aus haushaltsrechtlicher Sicht gegen den Haushalt 2017 keine Einwände.

 


Beschluss: