Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 11.04.2018, lfd.Nr. 0738)

Folgende Änderungen wurden im vorliegenden Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 29.06.2018 vorgenommen:

 

       Planteil:

·      Rechtsgrundlage korrigiert

·      Verfahrensvermerke ergänzt

·      Planzeichenzuordnung und-darstellung aktualisiert

·      Darstellung von Stellplätzen, Anlieferbereich und Überschwemmungsgrenze 2015 ergänzt

·      4 Bäume auf Grünstreifen nördlich versetzt

·      Baugrenze geändert

·      Festsetzungen ergänzt: Natur-u. Landschaftsschutz, Abfluss behindernde Maßnahmen, Höhen Gebäudeöffnungen/Fußbodenhöhen

·      Hinweis zur Gehölzbeseitigung

 

       Begründung:

·        Rechtsgrundlage für Gewerbegebiet korrigiert

·        Flurstücksnummern angepasst

·        Verfahrensschritte ergänzt

·        betriebliche Abläufe angepasst

·        Flächennutzungsplan aktualisiert

 

Im Einzelnen werden folgende Stellungnahmen bearbeitet, die den Mitgliedern des Gemeinderates in Ablichtung vorliegen:

 

Landratsamt Miltenberg vom 15.05.2018

 

A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Mit der o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und bauordnungs-rechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:

 

Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung – Lage im Überschwemmungsgebiet

Das Betriebsgelände der Fa. Breunig liegt teilweise im Überschwemmungsgebiet des Morsbaches. Betroffen sind die beiden bereits bestehenden Gebäude sowie teilweise die Lager- und Fahrflächen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2013 erteilte die Untere Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für dieses Vorhaben. Der Genehmigung lagen die Unterlagen mit Stand vom 10. Juli 2013 zugrunde. Die jetzt vorgelegten Pläne weichen von den damals genehmigten Plänen ab. Dies wird durch die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht abgedeckt. Wir verweisen diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt D) und bitten um Beachtung.

 

Präambel

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) wurde zwischenzeitlich zuletzt mit Bekanntmachung vom 21. November 2017, BGBl. I S. 3786, geändert.

Wir bitten um Berichtigung der Präambel.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die Präambel zu berichtigen.

 

 

Baugrenzen

Mit Bescheid vom 25. Juli 2013 wurde dem Markt Schneeberg die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs. 2 WHG für das Bauleitplanverfahren der „Paketumschlaghalle Fa. Breunig“ erteilt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen weichen von der jetzt vorliegenden Planung ab. Im Bebauungsplanentwurf ist eine großzügige Baugrenze dargestellt.

Da es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ergibt sich die Lage der Gebäude aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan.

 

Wir weisen noch auf Folgendes hin:

Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist daher bei den einzelnen Verfahrensschritten, die bei der Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich sind, immer beizufügen. In der Regel handelt es sich beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan um zwei Planwerke, den Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers und um den Bebauungsplan. Ersterer ist Bestandteil des letzteren, obwohl er ein eigenes Planwerk darstellt.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan hat in zeichnerischer Form das konkret anstehende Bauvorhaben zu enthalten (Lage auf dem Baugrundstück, horizontale und vertikale Ausdehnung, Höhenlage).

Auch wenn die Lage der Gebäude grundsätzlich im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt ist, empfehlen wir, zum besseren Verständnis und zur Klarstellung, die Baugrenzen entsprechend den Ausführungen unter Punkt D) für die Paketumschlaghalle sowie für die bestehenden Gebäude enger um die Gebäudekomplexe zu fassen. Die Park- bzw. Anlieferbereiche sind entsprechend der Planzeichenverordnung als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Ziffer 6.3 der PlanZV darzustellen und in der Planlegende zu erläutern.

 

Anmerkung der Verwaltung: Die großzügige Baugrenze war bereits im Verfahren nach

§ 4 Abs. 1 enthalten, es wurde hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die Baugrenzen an die geplanten und bestehenden Gebäude anzupassen. Die Parkflächen bzw. Anlieferbereiche werden gem. Planzeichenverordnung dargestellt.

 

 

Retentionsraumausgleich

Der zu erbringende Retentionsraumausgleich (siehe Ausführungen unter Punkt D) ist als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen oder ggfs. im Durchführungsvertrag verbindlich zu regeln.

 

Anmerkung der Verwaltung: Es wird kein Retentionsraumausgleich mehr erforderlich, da sich das geplante Gebäude nicht mehr im Hochwasserabflussbereich befindet und keine abflussbehinderten Maßnahmen zulässig sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

Planzeichen als Festsetzung

Für das Planzeichen „Bereiche ohne Zu- und Ausfahrt“ ist als Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB maßgeblich und für das Planzeichen „B 47 mit geplantem Umbau im Einmündungsbereich gilt § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.

Wir bitten um Ergänzung der Rechtsgrundlagen.

 

Planzeichen als Hinweis

Unter diese Rubrik wurde die Nutzungsschablone aufgenommen. Die Nutzungsschablone stellt jedoch eine „planungsrechtliche Festsetzung“ dar. Somit ist die Nutzungsschablone unter der Rubrik „Planungsrechtliche Festsetzungen“ unterhalb der Bauweise aufzunehmen.

Auch das Planzeichen der „Zu- und Ausfahrt“ ist kein Planzeichen als Hinweis, sondern ein Planzeichen als Festsetzung. Hierfür ist das Planzeichen Ziffer 6.4 der Planzeichenverordnung (PlanZV) – schwarze Pfeilspitze – zu verwenden. Wir bitten dieses Planzeichen unter die Rubrik „Planzeichen als Festsetzung“ zu fassen und das entsprechende Planzeichen im Planteil anzupassen.

Ferner wurde in die Planlegende unter die Rubrik „Planzeichen als Hinweis“ das Planzeichen „bestehende Zufahrt befestigt“ – dunkelgrau - erläutert. Im Planteil ist diese Darstellung jedoch nicht enthalten. Sofern sich die Zufahrt im Bereich „Stocketswiesen“ (im Plan ockerfarbig dargestellt) befindet, bitten wir um eine einheitliche Darstellung von Planteil und Planlegende.

 

Verfahrensvermerk

Im ersten Satz des Verfahrensvermerkes hat sich ein Tippfehler eingeschlichen „ …des Vorhabenträgers Fa. Breunig die Aufstellung des vorhabenbezogenen…“. Wir bitten um Berichtigung.

 

Begründung

Wir bitten um Korrektur der Rechtsgrundlage für das Gewerbegebiet gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO unter Seite 6, Ziffer 9.1 der Begründung.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die Rechtsgrundlagen sowie die Planzeichen und Verfahrensvermerke zu korrigieren.

 

 

B) Natur- und Landschaftsschutz

Der Markt Schneeberg beabsichtigt die Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plans „Paketumschlagehalle Fa. Breunig“. Das Vorhaben ist nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als erheblicher Eingriff in Natur- und Landschaft zu bewerten und nach dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ zu bilanzieren und auszugleichen.

 

Von dem Eingriff betroffen ist ein mäßig artenreiches extensiv genutztes Grünland (Pferdekoppel) im Umfang von 930 m² Fläche. Durch den Hallenbau (ca. 11 m hoch) ist von einer erheblichen Landschaftsbildbeeinträchtigung auszugehen. Das Vorhaben grenzt laut Unterlagen unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Bayerischer Odenwald“ sowie an das FFH-Gebiet „Täler der Odenwaldbäche um Amorbach“ an, jedoch ohne diese wesentlich zu beeinträchtigen.

 

Laut Begründung ist die Anlage einer 950 m² großen Ausgleichsfläche sowie die Eingrünung des Hallenbaus vorgesehen. Alle Maßnahmen (Ausgleich/Eingrünung) sollen innerhalb des Geltungsbereiches stattfinden. Die im Planteil dargestellte Eingrünung im südlichen Abschnitt (4 Baumpflanzungen am Morsbach) ist aus fachlicher Sicht fehlplatziert. Entlang des Morsbaches existiert bereits ein nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Uferbegleitgehölz (Erlensaum), welches der Eingrünung des Vorhabens dient. Eine weitere Eingrünung führt zu einer starken Beschattung des Ufersaums/des angrenzenden Grünlandes. In Anbetracht eines möglichen Vorkommens von Ameisenbläulingen (Aussage ÖAW) ist der Talraum offen zu halten. Die 4 Bäume sind in die nördliche Eingrünung des Geltungsbereiches zu integrieren.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die 4 Bäume in den Bereich der nördlichen Eingrünung zu integrieren.

 

 

Im Rahmen der Begehung durch das Büro „ÖAW“ konnten im Geltungsbereich keine gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten nachgewiesen werden. Ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG kann ausgeschlossen werden.

 

Hinweis:

Die bilanzierte Ausgleichsfläche von 744 m² ist nach Fertigstellung durch die Gemeinde dem

Bayerischen Ökoflächenkataster (ÖFK) zu melden.

 

Der Aufstellung des Bebauungsplanes wird unter Beachtung folgender Punkte aus naturschutzrechtlicher Hinsicht zugestimmt:

 

Folgende Festsetzungen sind in den Bebauungsplan aufzunehmen:

1.    Die Anlage von Zauneidechsenhabitaten hat vorrangig an der südexponierten Böschungs-kannte der B 47 und an den Böschungskannten der Parkflächen zu erfolgen. Die Anlage von Steinhaufen im Gewässerumfeld (Fl.Nr. 1082/1) ist nicht zielführend. Alle Habitate sind regelmäßig vom aufkommenden Bewuchs freizuhalten (Teilbeschattung möglich).

2.    Das Mahdregime (Grünland/Ausgleichsfläche/Tabuzone) ist auf die Lebensweise des Ameisenbläulings anzupassen. Die erste Mahd hat bis einschließlich 14.06. zu erfolgen, die zweite Mahd frühestens ab 31.08.. Das Mähgut ist grundsätzlich von den Flächen abzuräumen.

3.    Die Baumpflanzung entlang der Nordostseite des Geltungsbereiches ist durch eine dreireihige Heckenpflanzung zu ergänzen. Alle Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, ausfallende Gehölze sind unaufgefordert zu ersetzen. Sie sind in der Jugendzeit vor Wildverbiss zu schützen.

4.    Die Anpflanzung hat in der nach Fertigstellung folgenden Pflanzperiode zu erfolgen, sie ist der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

5.    Zum Schutz von Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (Bachneunauge, Groppe) sind die Oberflächenwasser der Hofflächen/Parkflächen vor einer möglichen Einleitung in den Morsbach nachweislich auf Verunreinigungen zu behandeln.

6.    Das Angrenzende FFH-Gebiet „Täler der Odenwaldbäche um Amorbach“ und dessen Schutzzweck sind zu bewahren. Eingriffe in das Gebiet (Nutzung als Lager, Parkfläche, Aufschüttungen usw.) sind nicht gestattet.

 

Folgender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufzunehmen:

Gehölzbeseitigungen sind nur außerhalb der Brut- und Nistzeit, im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. gestattet.

 

Anmerkung der Verwaltung: zu 6.) Es ist nicht beabsichtigt, in Gebiete, die an den Geltungsbereich angrenzen einzugreifen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die Festsetzungen und den Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

C) Immissions- und Bodenschutz

Angaben zu den betrieblichen Abläufen und deren zeitliche Verteilung

In der Begründung werden an mehreren Stellen Angaben über die künftigen betrieblichen Abläufe und deren zeitliche Verteilung gemacht. Für das Vorhaben wurde eine Schallimmissionsprognose durch das Ing. Büro Wölfel erstellt, Bericht vom 15.01.2018, Berichtnummer: Y 1031/001-01. Sie enthält unter Ziffer 4 eine Anlagenbeschreibung und Angaben über Zeiten, in denen auf dem Betriebsgelände geräuschrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden. In der schalltechnischen Prognose werden sie als Ausgangsdaten zugrunde gelegt und nach TA- Lärm beurteilt. Die in der Begründung gemachten Angaben zum Betrieb der Anlage weichen jedoch von denen der Schallimmissionsprognose ab.

 

Diese widersprüchlichen Angaben sind aufeinander abzustimmen. Die Begründung ist diesbezüglich zu überarbeiten.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die Begründung anzupassen.

 

 

Die Ergebnisse der für das Vorhaben der Fa. Breunig erstellten Schallimmissionsprognose zeigen auf, dass die Errichtung und der Betrieb der Paketumschlaghalle am vorgesehenen Standort unter den zugrunde gelegten Annahmen zum beabsichtigten Betriebsablauf aus der Sicht des Lärmschutzes realisierbar erscheint.

 

Bebaubarkeit benachbarter Grundstücke

Die Schallimmissionsprognose nimmt Bezug auf die aktuelle örtliche bauliche Situation und benennt die maßgeblichen Immissionsorte. Es ist nicht bekannt, inwieweit in der Nachbarschaft Grundstücke bestehen, die jetzt oder künftig einer weiteren Bebauung zugeführt werden können/sollen, die für den ständigen Aufenthalt von Personen bestimmt sein werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Ausweisung von Bauflächen, diese als maßgebliche Immissionsorte in Betracht kommen können. (Dieser Hinweis war bereits in der Mail vom 30. Januar 2018 enthalten).

 

Flächenübergreifende Geräuscheinwirkungen durch Verkehrsträger Straße und Schiene

Aus dem Auszug der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 20. März 2018 ist zu entnehmen, dass der Marktgemeinderat Schneeberg beschlossen hat, für die schalltechnische Beurteilung der Verkehrsträger Straße - B47 - und Schiene - Bahnlinie Miltenberg-Seckach - eine Schallimmissionsprognose erstellen zu lassen. Erforderliche Maßnahmen aus diesem Gutachten sollen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen werden. Diese Schallimmissionsprognose liegt der Begründung zum Bauleitplan nicht bei, so dass eine diesbezügliche Beurteilung nicht erfolgen kann. Wir bitten die Schallimmissionsprognose nachzureichen.

 

Anmerkung der Verwaltung: Es handelt sich ausschließlich um eine Umschlaghalle für Pakete in der keine Büros, Aufenthaltsräume und Sanitärräume geplant sind. Somit sind Immissionen von Straße und Schiene nicht von Bedeutung.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

D) Wasserschutz

Für das Gebiet wurde erstmals im Jahr 2013 ein Entwurf eines Bebauungsplanes vorgelegt. In der damaligen Stellungnahme vom 24. Januar 2013, Az. 421-6400.123, wurde darauf hingewiesen, dass wegen der teilweisen Lage im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Morsbach für das Weiterführen des Bauleitplanverfahrens eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG erforderlich ist.

 

Für die damals vorgelegten Unterlagen wurde mit Bescheid vom 25. Juli 2013, Az. 421-6451.2, die erforderliche wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Bauleitplanung im Überschwemmungsgebiet des Morsbach erteilt.

 

Die jetzt vorgelegten Unterlagen weichen jedoch von den damals genehmigten Plänen ab:

·         Das geplante Gebäude (Paketumschlaghalle) wurde Richtung Gewässer verschoben und reicht somit weiter in das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet hinein.

·         Unter Punkt 4 des Erläuterungsberichtes zur Ausnahmegenehmigung vom 10. Juli 2013 ist beschrieben, dass ein Baufeld für das geplante Gebäude maximal ausgenutzt werden soll. In der nun vorgelegten Planung umfasst die dargestellte Baugrenze jedoch das komplette Betriebsgelände mit Fahr- und Lagerflächen. Die Bau- und Fahrflächen sind mit 0,57 ha angegeben (Punkt 11 - Kenndaten der Planung in der Begründung zum Bebauungsplan). Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 1,6 angegeben.
Hieraus würde sich eine maximal überbaubare Fläche von ca. 4.500 m² ergeben. Dies ist mit der Ausnahmegenehmigung vom 25. Juli 2013 nicht abgedeckt.

Grundsätzlich handelt es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Damit ist die Lage und Größe der Gebäude zwar im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt. Zum besseren Verständnis und zur Klarstellung ist die Bauleitplanung dahingehend anzupassen, dass die Baugrenzen nur die bestehenden Gebäude und die neu geplante Halle umfassen. Die übrigen Fahr- und Betriebsflächen sind gesondert, außerhalb der Baufenster, darzustellen. Für den durch die neue Halle benötigten Retentionsraum ist der Ausgleich zu ermitteln und im Bebauungsplan verbindlich darzustellen. Im Übrigen wird auf die Einhaltung der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 25. Juli 2013 verwiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die Baugrenzen an die geplanten und bestehenden Gebäude anzupassen.

 

 

Der Hinweis aus der Stellungnahme vom 24. Januar 2013 bezüglich der Abwasserbeseitigung wurde in die jetzt vorliegende Planung übernommen.

 

Weitere wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich. In fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

 

 

E) Brandschutz

Eine Stellungnahme des Kreisbrandrates liegt dem Landratsamt Miltenberg nicht vor.

 

F) Gesundheitsamtliche Belange

Seitens des Gesundheitsamtes wurde bereits am 21. Februar 2013 zu diesem Vorhaben Stellung genommen. Da sich im aktuellen Planentwurf keine wesentlichen Änderungen aus Sicht des Gesundheitsamtes ergeben haben, verweisen wir auf o.g. Stellungnahme, welche weiterhin ihre Gültigkeit behält.

 

zu A bis F)

Aufgrund der noch fehlenden Angaben zum Retentionsraumausgleich und der nochmaligen Überarbeitung der Festsetzungen und Hinweise des Bebauungsplanentwurfes, wird eine nochmalige verkürzte öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB für erforderlich gehalten.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vom 15.05.2018

 

1.    Wasserversorgung
Die Wasserversorgung soll durch Anschluss an das vorhandene öffentliche Netz erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass die druck- und mengenmäßige Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sichergestellt werden kann. Dies ist vor einer weiteren Bebauung zu prüfen. Ggf. sind Ergänzungen der Anlagen vorzunehmen.

2.    Trinkwasserschutzgebiete
Schutzgebiete für öffentliche Trinkwassergewinnungsanlagen werden durch die Planung nicht berührt.

3.    Abwasserbeseitigung
Für den Markt Schneeberg liegt ein Kanalisationsentwurf vor, der bis zum Jahre 2030 wasserrechtlich genehmigt ist. Das Planungsgebiet ist flächenmäßig zu ca. 75 % enthalten. Die Mischwasserbehandlung erfolgt über das bestehende RÜB 1. Insoweit kann die Abwasserbeseitigung unter der Voraussetzung ausreichend dimensionierter Kanäle gemäß den a.a.R.d.T. gewährleistet werden.

Unter Ziffer 10.4 der Begründung wird ausgeführt, dass keine Sanitärräume geplant sind und somit auch kein Abwasser anfällt. Diese Aussage ist zu hinterfragen und rechtlich zu würdigen. U.E. sind zumindest für die Bediensteten Sanitärräume vorzuhalten.

Anmerkung der Verwaltung: Unter Punkt 10.4 der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass sich die Sanitärräume und Aufenthaltsräume in einem bereits bestehenden Betriebsgebäude befinden.

Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

 

 

4.    Oberflächengewässer und Überschwemmungsgebiet
Südlich des geplanten Gewerbegebietes fließt der Morsbach, ein Gewässer II. Ordnung. Für den Morsbach hat das Landratsamt Miltenberg mit Verordnung vom 10.04.2007 ein Überschwemmungsgebiet amtlich festgesetzt. Der Verlauf der im Bebauungsplan dargestellten Überschwemmungsgrenze entspricht der amtlichen Festsetzung.

Für die Durchführung der Bauleitplanung innerhalb des amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes wurde vom Landratsamt Miltenberg eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 78 Abs. 2 WHG mit Bescheid vom 25.07.2013 erteilt. Die in diesem Bescheid enthaltenen Auflagen und Bedingungen sind uneingeschränkt bei der Planung und späteren Nutzung zu beachten. Bei der jetzt vorliegenden Planung zeigen sich Abweichungen von den der wasserrechtlichen Erlaubnis zugrunde liegenden Pläne. Insbesondere wurde der Standort des Gebäudes um etwa 5 m Richtung Gewässer verschoben. Inwieweit sich hierdurch die Notwendigkeit einer Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt, ist von der Kreisverwaltungsbehörde zu klären.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg hat im November 2015 das Überschwemmungsgebiet des Morsbaches neu ermitteln lassen. Diese Berechnung ergab im Bereich des geplanten Gewerbegebietes eine Verschiebung der Überschwemmungsgrenze für ein Hochwasser mit der statistischen Wiederkehr von 100 Jahren (HQ 100) in Richtung Gewässer. Aus dem beigefügten Lageplan sind die beiden Überschwemmungsgebiete ersichtlich (amtlich festgesetzt = Kreuzschraffur, Neuberechnung = vollflächig blau). Die neu berechnete Überschwemmungsgrenze ist ebenfalls in den Bebauungsplan mit aufzunehmen.

Nach den Neuberechnungen ist bei einem HQ 100 in Höhe von Flusskilometer 2,0 (unmittelbar oberstromig des geplanten Hallenstandortes) eine Wasserspiegelhöhe von 178,30 m üNN zu erwarten. Unter Berücksichtigung eines Freibordes von 0,5 m ist somit eine weitgehende Hochwassersicherheit über einem Niveau von 178,80 m üNN gegeben. Eine entsprechende Vorgabe ist in die Planung aufzunehmen.

Aus dem Lageplan sind auch die zu erwartenden Fließgeschwindigkeiten im Hochwasserfall ersichtlich. Die gelben Pfeile stehen hierbei für eine Geschwindigkeit von 0,3 bis 0,5 m/s und die Pfeile in Orange für 0,5 bis 1,0 m/s. Eingriffe in diesen Abflussbereich, z.B. durch Geländeerhöhungen, Einfriedungen und Ablagerungen, können zu nachteiligen Veränderungen des Hochwasserabflusses führen und müssen deshalb dort durch entsprechende Festsetzungen ausgeschlossen werden.

Auf der Grundlage des neu berechneten Überschwemmungsgebietes und der zu erwartenden Wasserspiegellage bei einem HQ 100, ist der durch die Planung (Gebäude und Auffüllungen) in Anspruch zu nehmende Retentionsraum zu ermitteln. Der erforderliche wert- und funktionsgleiche Retentionsraumausgleich ist in den Bebauungsplan mit aufzunehmen und darzustellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Durchführung der Maßnahme anhand einer Massenbilanzierung der Ausgleich entsprechend erbracht ist.

Der Bebauungsplan enthält neben dem Standort für die geplante Paketumschlaghalle auch eine Baugrenze, die weit in das Überschwemmungsgebiet hinein reicht. Nach §9 Abs.1 Nr.2 BauGB und §23 BauNV dürfen innerhalb der Baugrenze Anlagen und Gebäude errichtet werden. Wie bereits oben ausgeführt, kann dem aus wasserwirtschaftlicher Sicht im Abflussbereich nicht zugestimmt werden. Wir halten es für erforderlich die Baugrenze aus dem Überschwemmungsgebiet zurückzunehmen und Abfluss behindernde Maßnahmen im Abflussbereich durch Festsetzung auszuschließen.

Anmerkung der Verwaltung: Im November 2015 wurde das Überschwemmungsgebiet des Morsbaches neu ermittelt. Daraus ergab sich eine Verschiebung der Grenze Richtung Gewässer. Somit liegt das geplante Gebäude nicht mehr im Überschwemmungsgebiet.

Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die Baugrenze aus dem Überschwemmungsgebiet zurückzunehmen und die Baugrenzen an die geplanten und bestehenden Gebäude anzupassen.
Unter den Festsetzungen werden Abfluss behinderte Maßnahmen ausgeschlossen.
Die neu berechnete Überschwemmungsgrenze wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Gebäudeöffnungen und Fußbodenhöhen werden gemäß der neuen Überschwemmungsgrenze oberhalb einer Höhe von 178,80 m üNN festgesetzt.

 

5.    Niederschlagswasser
Für die Ableitung von Niederschlagswasser ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht einer Versickerung gegenüber der Einleitung in ein Fließgewässer der Vorzug zu geben. Dies ist zu prüfen und eine eventuelle Einleitung in den Morsbach dahingehend zu begründen. Im Übrigen besteht mit den planungsrechtlichen Festsetzungen zur Niederschlagswasserableitung Einverständnis.

Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, Niederschlagswasser in den südlich gelegenen Grünflächen zu versickern bzw. über diese in den Morsbach zu leiten.

 

 

6.    Grundwasser
Wegen der Lage des Planungsbereiches in der Talaue und in Gewässernähe muss zumindest zeitweise mit einem erhöhten Grundwasserstand gerechnet werden. Gegebenenfalls sind geeignete Maßnahmen vorzusehen.

Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

7.    Festsetzungen Grünordnungsplan
Zum naturschutzfachlichen Ausgleich soll auf den Grundstücken im östlichen Teil des Geltungsbereiches eine Eingrünung mit Laubbäumen und Sträuchern erfolgen. Gegen diese Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Die vorgesehene Eingrünung südöstlich und südlich des Gewerbegebietes (innerhalb des Überschwemmungsgebietes) hat jedoch so zu erfolgen, dass eine Abflussbehinderung ausgeschlossen ist. D.h. auf dichte Heckenpflanzung ist zu verzichten und es dürfen nur hochstämmige Bäume gepflanzt werden.

Die Festsetzungen aus der artenschutzrechtlichen Prüfung sehen entlang des Morsbaches (Fl.Nrn. 1079-1081) Tabuflächen zum Schutz des Großen Wiesenknopfes vor. Durch diese Festsetzung darf die gesetzlich verpflichtete Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt werden.

Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die 4 Bäume (südlich) in den Bereich der nördlichen Eingrünung zu integrieren.

 

 

Regierung von Unterfranken vom 14.05.2018

 

1. Überschwemmungsgebiet

Das Plangebiet liegt teilweise in einem Überschwemmungsgebiet, die Planunterlagen beinhalten hierzu Regelungen. Nach dem Grundsatz 7.2.5 „Hochwasserschutz“ des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Hierzu sollen

·        die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert,

·        Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie

·        Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt

werden.

Gemäß Ziel B I 3.1.3 des Regionalplans Bayerischer Untermain (RP1) sollen Über-schwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach Ziel B II 1.3 RP1 sollen Überschwemmungsgebiete von einer baulichen oder industriell-gewerblichen Nutzung freigehalten werden.

Insofern bestehen Bedenken gegen den Planentwurf, die zurückgestellt werden können, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die Planung erheben.

 

Anmerkung der Verwaltung: Es handelt sich um einen „Vorhabenbezogenen“ Bebauungsplan für eine Umschlaghalle für Pakete, es sind keine Verkaufsräume geplant.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

2. Einzelhandel

In dem geplanten Gewerbegebiet wird Einzelhandel nicht eingeschränkt.

Am 01.03.2018 ist die Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) in Kraft getreten. Gem. Ziel 5.3.1 LEP dürfen Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte) nur in zentralen Orten ausgewiesen werden.

Gem. der Begründung zu Ziel 5.3.1 LEP sind neben Betrieben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO auf-grund analoger räumlicher Wirkungen auch Agglomerationen von mindestens drei Einzelhandelsbetrieben in räumlich funktionalem Zusammenhang, die erheblich überörtlich raumbedeutsam sind, als Einzelhandelsgroßprojekte erfasst.

Der 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat im Rahmen einer Normenkontroll-sache mit Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 15 N 15.1201, entschieden, dass Gemeinden bei der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind Vorsorge zu treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht. Dieses Erfordernis ergebe sich aus § 1 Abs. 4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnung sei.

In nicht zentralen Orten müssen demnach in der Bauleitplanung bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen geeignete Festsetzungen getroffen werden, um das Entstehen einer erheblich überörtlich raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomeration generell auszuschließen. Schneeberg ist kein Zentraler Ort und somit hiervon betroffen.

Der Standort wird von der höheren Landesplanungsbehörde allgemein als kritisch für die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben angesehen. Der komplette Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet wäre h.E. ein geeignetes Mittel, die Bildung einer o.g. Agglomeration zu verhindern. Weitere Hinweise zur Umsetzung sind im o.g. Urteil unter Nr. 73 zu finden.

 

Anmerkung der Verwaltung: In dem geplanten Neubau soll lediglich eine Paketumschlaghalle errichtet werden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

Regionaler Planungsverband vom 15.05.2018

 

1. Überschwemmungsgebiet

Das Plangebiet liegt teilweise in einem Überschwemmungsgebiet, die Planunterlagen beinhalten hierzu Regelungen. Nach dem Grundsatz 7.2.5 „Hochwasserschutz“ des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Hierzu sollen

·        die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert,

·        Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie

·        Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt

werden.

Gemäß Ziel B I 3.1.3 des Regionalplans Bayerischer Untermain (RP1) sollen Über-schwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach Ziel B II 1.3 RP1 sollen Überschwemmungsgebiete von einer baulichen oder industriell-gewerblichen Nutzung freigehalten werden.

Insofern bestehen Bedenken gegen den Planentwurf, die zurückgestellt werden können, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die Planung erheben.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

2. Einzelhandel

In dem geplanten Gewerbegebiet wird Einzelhandel nicht eingeschränkt.

Am 01.03.2018 ist die Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) in Kraft getreten. Gem. Ziel 5.3.1 LEP dürfen Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte) nur in zentralen Orten ausgewiesen werden.

Gem. der Begründung zu Ziel 5.3.1 LEP sind neben Betrieben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO auf-grund analoger räumlicher Wirkungen auch Agglomerationen von mindestens drei Einzelhandelsbetrieben in räumlich funktionalem Zusammenhang, die erheblich überörtlich raumbedeutsam sind, als Einzelhandelsgroßprojekte erfasst.

Der 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat im Rahmen einer Normenkontroll-sache mit Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 15 N 15.1201, entschieden, dass Gemeinden bei der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind Vorsorge zu treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht. Dieses Erfordernis ergebe sich aus § 1 Abs. 4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnung sei.

In nicht zentralen Orten müssen demnach in der Bauleitplanung bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen geeignete Festsetzungen getroffen werden, um das Entstehen einer erheblich überörtlich raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomeration generell auszuschließen. Schneeberg ist kein Zentraler Ort und somit hiervon betroffen.

Der Standort wird von der höheren Landesplanungsbehörde allgemein als kritisch für die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben angesehen. Der komplette Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet wäre h.E. ein geeignetes Mittel, die Bildung einer o.g. Agglomeration zu verhindern. Weitere Hinweise zur Umsetzung sind im o.g. Urteil unter Nr. 73 zu finden.

 

Anmerkung der Verwaltung: In dem geplanten Neubau soll lediglich eine Paketumschlaghalle errichtet werden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 24.4.2018

 

  1. Das basierende Kartenmaterial entspricht dem aktuellen Stand des Liegenschaftskatasters vom April 2018
  2. In der Begründung unter 4. Vorbereitende Bauleitplanung sollten die im Geltungsbereich voll und teilweise aufgeführten Flurstücke überprüft werden. Exemplarisch genannt werden die Flurstücke 1520, 1530 (voll) und 1532 (teilweise).

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die Flurstücke in der Begründung unter 4. der aktuellen Planung anzupassen.

 

 

Deutsche Bahn AG, DB Immobilien vom 25.04.2018

 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.

 

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.

 

Anmerkung der Verwaltung: Diese Ausführungen sind bereits in der Auslegung nach

§ 4 Abs. 2 BauGB beinhaltet.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

 

 

keine Bedenken äußerten:   Abwasserzweckverband Main-Mud, Miltenberg

                                                Amt f. Ländliche Entwicklung Unterfranken

                                                Bayerischer Bauernverband

                                                Bayernwerk Netz GmbH

                                                Deutsche Telekom Technik GmbH

                                                Handwerkskammer für Unterfranken

                                                Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg

                                                Vodafone Kabel Deutschland GmbH

                                                PLEdoc GmbH

                                                Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern

                                                Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt

                                                Staatliches Bauamt Aschaffenburg

                                                Stadt Amorbach

                                                Stadt Walldürn

                                                                                                                                               

keine Stellungnahme von:   Amt f. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt

                                                Landesamt für Finanzen

                                                Bund Naturschutz in Bayern e.V.

                                                Immobilien Freistaat Bayern

                                                Landesamt für Denkmalpflege


Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt allen vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen zu.

Der Markt Schneeberg billigt den Vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 29.06.2018 und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung durchzuführen und parallel die Träger der öffentlichen Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu beteiligen.


Diskussionsverlauf: