Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 11.04.2018, lfd.Nr. 0738)
Folgende Änderungen wurden im vorliegenden
Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 29.06.2018 vorgenommen:
Planteil:
·
Rechtsgrundlage
korrigiert
·
Verfahrensvermerke
ergänzt
·
Planzeichenzuordnung
und-darstellung aktualisiert
·
Darstellung
von Stellplätzen, Anlieferbereich und Überschwemmungsgrenze 2015 ergänzt
·
4 Bäume
auf Grünstreifen nördlich versetzt
·
Baugrenze
geändert
·
Festsetzungen
ergänzt: Natur-u. Landschaftsschutz, Abfluss behindernde Maßnahmen, Höhen
Gebäudeöffnungen/Fußbodenhöhen
·
Hinweis
zur Gehölzbeseitigung
Begründung:
·
Rechtsgrundlage
für Gewerbegebiet korrigiert
·
Flurstücksnummern
angepasst
·
Verfahrensschritte
ergänzt
·
betriebliche
Abläufe angepasst
·
Flächennutzungsplan
aktualisiert
Im Einzelnen werden
folgende Stellungnahmen bearbeitet, die den Mitgliedern des Gemeinderates in
Ablichtung vorliegen:
Landratsamt Miltenberg vom 15.05.2018
A)
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Mit der o.g.
Aufstellung des Bebauungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und
bauordnungs-rechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet
wird:
Anpassungspflicht
an die Ziele der Raumordnung – Lage im Überschwemmungsgebiet
Das
Betriebsgelände der Fa. Breunig liegt teilweise im Überschwemmungsgebiet des
Morsbaches. Betroffen sind die beiden bereits bestehenden Gebäude sowie
teilweise die Lager- und Fahrflächen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2013 erteilte
die Untere Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §
78 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für dieses Vorhaben. Der
Genehmigung lagen die Unterlagen mit Stand vom 10. Juli 2013
zugrunde. Die jetzt vorgelegten Pläne weichen von den damals genehmigten Plänen
ab. Dies wird durch die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht abgedeckt.
Wir verweisen diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt D) und bitten um
Beachtung.
Präambel
Die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) wurde zwischenzeitlich zuletzt mit
Bekanntmachung vom 21. November 2017, BGBl. I S. 3786, geändert.
Wir bitten um
Berichtigung der Präambel.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die Präambel zu berichtigen.
Baugrenzen
Mit Bescheid
vom 25. Juli 2013 wurde dem Markt Schneeberg die wasserrechtliche
Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs. 2 WHG für das Bauleitplanverfahren der
„Paketumschlaghalle Fa. Breunig“ erteilt. Die dem Antrag zugrunde liegenden
Planunterlagen weichen von der jetzt vorliegenden Planung ab. Im
Bebauungsplanentwurf ist eine großzügige Baugrenze dargestellt.
Da es sich
hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ergibt sich die Lage der
Gebäude aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan.
Wir weisen
noch auf Folgendes hin:
Beim
vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der Vorhaben- und Erschließungsplan
ist daher bei den einzelnen Verfahrensschritten, die bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes erforderlich sind, immer beizufügen. In der Regel handelt es
sich beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan um zwei Planwerke, den
Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers und um den Bebauungsplan.
Ersterer ist Bestandteil des letzteren, obwohl er ein eigenes Planwerk
darstellt.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan hat in zeichnerischer Form das
konkret anstehende Bauvorhaben zu enthalten (Lage auf dem Baugrundstück,
horizontale und vertikale Ausdehnung, Höhenlage).
Auch wenn die Lage der Gebäude grundsätzlich im Vorhaben- und
Erschließungsplan festgelegt ist, empfehlen wir, zum besseren Verständnis und
zur Klarstellung, die Baugrenzen entsprechend den Ausführungen unter Punkt D)
für die Paketumschlaghalle sowie für die bestehenden Gebäude enger um die
Gebäudekomplexe zu fassen. Die Park- bzw. Anlieferbereiche sind entsprechend
der Planzeichenverordnung als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
Ziffer 6.3 der PlanZV darzustellen und in der Planlegende zu erläutern.
Anmerkung der
Verwaltung: Die großzügige Baugrenze war bereits im Verfahren nach
§ 4 Abs. 1
enthalten, es wurde hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Beschlussvorschlag:
Der Markt
Schneeberg beschließt, die Baugrenzen an die geplanten und bestehenden Gebäude
anzupassen. Die Parkflächen bzw. Anlieferbereiche werden gem.
Planzeichenverordnung dargestellt.
Retentionsraumausgleich
Der zu
erbringende Retentionsraumausgleich (siehe Ausführungen unter Punkt D) ist als
Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen oder ggfs. im Durchführungsvertrag
verbindlich zu regeln.
Anmerkung der Verwaltung: Es wird kein
Retentionsraumausgleich mehr erforderlich, da sich das geplante Gebäude nicht
mehr im Hochwasserabflussbereich befindet und keine abflussbehinderten
Maßnahmen zulässig sind.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
Planzeichen
als Festsetzung
Für das
Planzeichen „Bereiche ohne Zu- und Ausfahrt“ ist als Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1
Nr. 4 BauGB maßgeblich und für das Planzeichen „B 47 mit geplantem Umbau im
Einmündungsbereich gilt § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.
Wir bitten um
Ergänzung der Rechtsgrundlagen.
Planzeichen
als Hinweis
Unter diese
Rubrik wurde die Nutzungsschablone aufgenommen. Die Nutzungsschablone stellt
jedoch eine „planungsrechtliche Festsetzung“ dar. Somit ist die
Nutzungsschablone unter der Rubrik „Planungsrechtliche Festsetzungen“ unterhalb
der Bauweise aufzunehmen.
Auch das
Planzeichen der „Zu- und Ausfahrt“ ist kein Planzeichen als Hinweis, sondern
ein Planzeichen als Festsetzung. Hierfür ist das Planzeichen Ziffer 6.4 der
Planzeichenverordnung (PlanZV) – schwarze Pfeilspitze – zu verwenden. Wir
bitten dieses Planzeichen unter die Rubrik „Planzeichen als Festsetzung“ zu
fassen und das entsprechende Planzeichen im Planteil anzupassen.
Ferner wurde in die Planlegende unter die Rubrik „Planzeichen als
Hinweis“ das Planzeichen „bestehende Zufahrt befestigt“ – dunkelgrau -
erläutert. Im Planteil ist diese Darstellung jedoch nicht enthalten. Sofern
sich die Zufahrt im Bereich „Stocketswiesen“ (im Plan ockerfarbig dargestellt)
befindet, bitten wir um eine einheitliche Darstellung von Planteil und
Planlegende.
Verfahrensvermerk
Im ersten Satz des Verfahrensvermerkes hat sich ein Tippfehler
eingeschlichen „ …des Vorhabenträgers Fa. Breunig die Aufstellung des
vorhabenbezogenen…“. Wir bitten um Berichtigung.
Begründung
Wir bitten um
Korrektur der Rechtsgrundlage für das Gewerbegebiet gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i.V.m. § 8 BauNVO unter Seite 6, Ziffer 9.1 der Begründung.
Beschlussvorschlag:
Der Markt
Schneeberg beschließt, die Rechtsgrundlagen sowie die Planzeichen und
Verfahrensvermerke zu korrigieren.
B) Natur-
und Landschaftsschutz
Der Markt
Schneeberg beabsichtigt die Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plans
„Paketumschlagehalle Fa. Breunig“. Das Vorhaben ist nach § 14 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als erheblicher Eingriff in Natur- und Landschaft
zu bewerten und nach dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“
zu bilanzieren und auszugleichen.
Von dem
Eingriff betroffen ist ein mäßig artenreiches extensiv genutztes Grünland
(Pferdekoppel) im Umfang von 930 m² Fläche. Durch den Hallenbau (ca. 11 m hoch)
ist von einer erheblichen Landschaftsbildbeeinträchtigung auszugehen. Das
Vorhaben grenzt laut Unterlagen unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet
(LSG) „Bayerischer Odenwald“ sowie an das FFH-Gebiet „Täler der Odenwaldbäche
um Amorbach“ an, jedoch ohne diese wesentlich zu beeinträchtigen.
Laut
Begründung ist die Anlage einer 950 m² großen Ausgleichsfläche sowie die
Eingrünung des Hallenbaus vorgesehen. Alle Maßnahmen (Ausgleich/Eingrünung)
sollen innerhalb des Geltungsbereiches stattfinden. Die im Planteil
dargestellte Eingrünung im südlichen Abschnitt (4 Baumpflanzungen am Morsbach)
ist aus fachlicher Sicht fehlplatziert. Entlang des Morsbaches existiert
bereits ein nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Uferbegleitgehölz
(Erlensaum), welches der Eingrünung des Vorhabens dient. Eine weitere
Eingrünung führt zu einer starken Beschattung des Ufersaums/des angrenzenden
Grünlandes. In Anbetracht eines möglichen Vorkommens von Ameisenbläulingen
(Aussage ÖAW) ist der Talraum offen zu halten. Die 4 Bäume sind in die
nördliche Eingrünung des Geltungsbereiches zu integrieren.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die 4 Bäume
in den Bereich der nördlichen Eingrünung zu integrieren.
Im Rahmen der
Begehung durch das Büro „ÖAW“ konnten im Geltungsbereich keine gesetzlich
geschützten Tier- und Pflanzenarten nachgewiesen werden. Ein
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG kann ausgeschlossen werden.
Hinweis:
Die
bilanzierte Ausgleichsfläche von 744 m² ist nach Fertigstellung durch die
Gemeinde dem
Bayerischen
Ökoflächenkataster (ÖFK) zu melden.
Der
Aufstellung des Bebauungsplanes wird unter Beachtung folgender Punkte aus
naturschutzrechtlicher Hinsicht zugestimmt:
Folgende
Festsetzungen sind in den Bebauungsplan aufzunehmen:
1.
Die
Anlage von Zauneidechsenhabitaten hat vorrangig an der südexponierten
Böschungs-kannte der B 47 und an den Böschungskannten der Parkflächen zu
erfolgen. Die Anlage von Steinhaufen im Gewässerumfeld (Fl.Nr. 1082/1) ist
nicht zielführend. Alle Habitate sind regelmäßig vom aufkommenden Bewuchs
freizuhalten (Teilbeschattung möglich).
2.
Das
Mahdregime (Grünland/Ausgleichsfläche/Tabuzone) ist auf die Lebensweise des
Ameisenbläulings anzupassen. Die erste Mahd hat bis einschließlich 14.06. zu
erfolgen, die zweite Mahd frühestens ab 31.08.. Das Mähgut ist grundsätzlich
von den Flächen abzuräumen.
3.
Die
Baumpflanzung entlang der Nordostseite des Geltungsbereiches ist durch eine
dreireihige Heckenpflanzung zu ergänzen. Alle Anpflanzungen sind dauerhaft zu
erhalten, ausfallende Gehölze sind unaufgefordert zu ersetzen. Sie sind in der
Jugendzeit vor Wildverbiss zu schützen.
4.
Die
Anpflanzung hat in der nach Fertigstellung folgenden Pflanzperiode zu erfolgen,
sie ist der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
5.
Zum
Schutz von Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (Bachneunauge, Groppe) sind
die Oberflächenwasser der Hofflächen/Parkflächen vor einer möglichen Einleitung
in den Morsbach nachweislich auf Verunreinigungen zu behandeln.
6.
Das
Angrenzende FFH-Gebiet „Täler der Odenwaldbäche um Amorbach“ und dessen
Schutzzweck sind zu bewahren. Eingriffe in das Gebiet (Nutzung als Lager,
Parkfläche, Aufschüttungen usw.) sind nicht gestattet.
Folgender
Hinweis ist in den Bebauungsplan aufzunehmen:
Gehölzbeseitigungen
sind nur außerhalb der Brut- und Nistzeit, im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02.
gestattet.
Anmerkung der
Verwaltung: zu 6.) Es ist nicht beabsichtigt, in Gebiete, die an den
Geltungsbereich angrenzen einzugreifen.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die
Festsetzungen und den Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.
C)
Immissions- und Bodenschutz
Angaben zu
den betrieblichen Abläufen und deren zeitliche Verteilung
In der
Begründung werden an mehreren Stellen Angaben über die künftigen betrieblichen
Abläufe und deren zeitliche Verteilung gemacht. Für das Vorhaben wurde eine
Schallimmissionsprognose durch das Ing. Büro Wölfel erstellt, Bericht vom
15.01.2018, Berichtnummer: Y 1031/001-01. Sie enthält unter Ziffer 4 eine
Anlagenbeschreibung und Angaben über Zeiten, in denen auf dem Betriebsgelände
geräuschrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden. In der schalltechnischen
Prognose werden sie als Ausgangsdaten zugrunde gelegt und nach TA- Lärm
beurteilt. Die in der Begründung gemachten Angaben zum Betrieb der Anlage
weichen jedoch von denen der Schallimmissionsprognose ab.
Diese widersprüchlichen Angaben
sind aufeinander abzustimmen. Die Begründung ist diesbezüglich zu überarbeiten.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die Begründung
anzupassen.
Die Ergebnisse
der für das Vorhaben der Fa. Breunig erstellten Schallimmissionsprognose zeigen
auf, dass die Errichtung und der Betrieb der Paketumschlaghalle am vorgesehenen
Standort unter den zugrunde gelegten Annahmen zum beabsichtigten Betriebsablauf
aus der Sicht des Lärmschutzes realisierbar erscheint.
Bebaubarkeit
benachbarter Grundstücke
Die
Schallimmissionsprognose nimmt Bezug auf die aktuelle örtliche bauliche
Situation und benennt die maßgeblichen Immissionsorte. Es ist nicht bekannt,
inwieweit in der Nachbarschaft Grundstücke bestehen, die jetzt oder künftig
einer weiteren Bebauung zugeführt werden können/sollen, die für den ständigen Aufenthalt
von Personen bestimmt sein werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle
der Ausweisung von Bauflächen, diese als maßgebliche Immissionsorte in Betracht
kommen können. (Dieser Hinweis war bereits in der Mail vom 30. Januar 2018
enthalten).
Flächenübergreifende
Geräuscheinwirkungen durch Verkehrsträger Straße und Schiene
Aus dem Auszug
der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 20. März 2018 ist zu
entnehmen, dass der Marktgemeinderat Schneeberg beschlossen hat, für die
schalltechnische Beurteilung der Verkehrsträger Straße - B47 - und Schiene -
Bahnlinie Miltenberg-Seckach - eine Schallimmissionsprognose erstellen zu
lassen. Erforderliche Maßnahmen aus diesem Gutachten sollen in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen werden. Diese
Schallimmissionsprognose liegt der Begründung zum Bauleitplan nicht bei, so
dass eine diesbezügliche Beurteilung nicht erfolgen kann. Wir bitten die Schallimmissionsprognose
nachzureichen.
Anmerkung der Verwaltung: Es handelt sich ausschließlich
um eine Umschlaghalle für Pakete in der keine Büros, Aufenthaltsräume und
Sanitärräume geplant sind. Somit sind Immissionen von Straße und Schiene nicht
von Bedeutung.
Beschlussvorschlag:
Der Markt
Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
D)
Wasserschutz
Für das Gebiet
wurde erstmals im Jahr 2013 ein Entwurf eines Bebauungsplanes vorgelegt. In der
damaligen Stellungnahme vom 24. Januar 2013, Az. 421-6400.123, wurde darauf
hingewiesen, dass wegen der teilweisen Lage im amtlich festgesetzten
Überschwemmungsgebiet des Morsbach für das Weiterführen des
Bauleitplanverfahrens eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs.
2 WHG erforderlich ist.
Für die damals
vorgelegten Unterlagen wurde mit Bescheid vom 25. Juli 2013, Az. 421-6451.2,
die erforderliche wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Bauleitplanung
im Überschwemmungsgebiet des Morsbach erteilt.
Die jetzt
vorgelegten Unterlagen weichen jedoch von den damals genehmigten Plänen ab:
·
Das
geplante Gebäude (Paketumschlaghalle) wurde Richtung Gewässer verschoben und
reicht somit weiter in das amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet hinein.
·
Unter
Punkt 4 des Erläuterungsberichtes zur Ausnahmegenehmigung vom 10. Juli 2013 ist
beschrieben, dass ein Baufeld für das geplante Gebäude maximal ausgenutzt
werden soll. In der nun vorgelegten Planung umfasst die dargestellte Baugrenze
jedoch das komplette Betriebsgelände mit Fahr- und Lagerflächen. Die Bau- und
Fahrflächen sind mit 0,57 ha angegeben (Punkt 11 - Kenndaten der Planung in der
Begründung zum Bebauungsplan). Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer GRZ
von 0,8 und einer GFZ von 1,6 angegeben.
Hieraus würde sich eine maximal überbaubare Fläche von ca. 4.500 m² ergeben.
Dies ist mit der Ausnahmegenehmigung vom 25. Juli 2013 nicht abgedeckt.
Grundsätzlich
handelt es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Damit ist die
Lage und Größe der Gebäude zwar im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt.
Zum besseren Verständnis und zur Klarstellung ist die Bauleitplanung
dahingehend anzupassen, dass die Baugrenzen nur die bestehenden Gebäude und die
neu geplante Halle umfassen. Die übrigen Fahr- und Betriebsflächen sind
gesondert, außerhalb der Baufenster, darzustellen. Für den durch die neue Halle
benötigten Retentionsraum ist der Ausgleich zu ermitteln und im Bebauungsplan
verbindlich darzustellen. Im Übrigen wird auf die Einhaltung der
Nebenbestimmungen des Bescheides vom 25. Juli 2013 verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die Baugrenzen an die
geplanten und bestehenden Gebäude anzupassen.
Der Hinweis
aus der Stellungnahme vom 24. Januar 2013 bezüglich der Abwasserbeseitigung
wurde in die jetzt vorliegende Planung übernommen.
Weitere
wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht
ersichtlich. In fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
Der Markt
Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis.
E)
Brandschutz
Eine
Stellungnahme des Kreisbrandrates liegt dem Landratsamt Miltenberg nicht vor.
F)
Gesundheitsamtliche Belange
Seitens des
Gesundheitsamtes wurde bereits am 21. Februar 2013 zu diesem Vorhaben Stellung
genommen. Da sich im aktuellen Planentwurf keine wesentlichen Änderungen aus
Sicht des Gesundheitsamtes ergeben haben, verweisen wir auf o.g. Stellungnahme,
welche weiterhin ihre Gültigkeit behält.
zu A bis F)
Aufgrund der noch fehlenden Angaben zum Retentionsraumausgleich und der
nochmaligen Überarbeitung der Festsetzungen und Hinweise des
Bebauungsplanentwurfes, wird eine nochmalige verkürzte öffentliche Auslegung
gem. § 4a Abs. 3 BauGB für erforderlich gehalten.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg
nimmt die Hinweise zur Kenntnis.
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vom 15.05.2018
1. Wasserversorgung
Die Wasserversorgung soll durch Anschluss an das vorhandene öffentliche
Netz erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass die druck- und mengenmäßige
Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sichergestellt werden kann. Dies
ist vor einer weiteren Bebauung zu prüfen. Ggf. sind Ergänzungen der Anlagen
vorzunehmen.
2. Trinkwasserschutzgebiete
Schutzgebiete für öffentliche Trinkwassergewinnungsanlagen werden durch die
Planung nicht berührt.
3.
Abwasserbeseitigung
Für den Markt Schneeberg liegt ein Kanalisationsentwurf vor, der bis zum
Jahre 2030 wasserrechtlich genehmigt ist. Das Planungsgebiet ist flächenmäßig
zu ca. 75 % enthalten. Die Mischwasserbehandlung erfolgt über das bestehende
RÜB 1. Insoweit kann die Abwasserbeseitigung unter der Voraussetzung
ausreichend dimensionierter Kanäle gemäß den a.a.R.d.T. gewährleistet werden.
Unter Ziffer 10.4 der Begründung wird ausgeführt, dass keine Sanitärräume
geplant sind und somit auch kein Abwasser anfällt. Diese Aussage ist zu
hinterfragen und rechtlich zu würdigen. U.E. sind zumindest für die
Bediensteten Sanitärräume vorzuhalten.
Anmerkung der Verwaltung: Unter Punkt 10.4 der
Begründung wurde darauf hingewiesen, dass sich die Sanitärräume und
Aufenthaltsräume in einem bereits bestehenden Betriebsgebäude befinden.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg nimmt die Hinweise zur
Kenntnis.
4. Oberflächengewässer und
Überschwemmungsgebiet
Südlich des geplanten Gewerbegebietes fließt der Morsbach, ein Gewässer II.
Ordnung. Für den Morsbach hat das Landratsamt Miltenberg mit Verordnung vom
10.04.2007 ein Überschwemmungsgebiet amtlich festgesetzt. Der Verlauf der im
Bebauungsplan dargestellten Überschwemmungsgrenze entspricht der amtlichen
Festsetzung.
Für die Durchführung der Bauleitplanung innerhalb des amtlich festgesetzten
Überschwemmungsgebietes wurde vom Landratsamt Miltenberg eine wasserrechtliche
Erlaubnis nach § 78 Abs. 2 WHG mit Bescheid vom 25.07.2013 erteilt. Die in
diesem Bescheid enthaltenen Auflagen und Bedingungen sind uneingeschränkt bei
der Planung und späteren Nutzung zu beachten. Bei der jetzt vorliegenden
Planung zeigen sich Abweichungen von den der wasserrechtlichen Erlaubnis
zugrunde liegenden Pläne. Insbesondere wurde der Standort des Gebäudes um etwa 5
m Richtung Gewässer verschoben. Inwieweit sich hierdurch die Notwendigkeit
einer Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt, ist von der
Kreisverwaltungsbehörde zu klären.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg hat im November 2015 das Überschwemmungsgebiet
des Morsbaches neu ermitteln lassen. Diese Berechnung ergab im Bereich des
geplanten Gewerbegebietes eine Verschiebung der Überschwemmungsgrenze für ein
Hochwasser mit der statistischen Wiederkehr von 100 Jahren (HQ 100) in Richtung
Gewässer. Aus dem beigefügten Lageplan sind die beiden Überschwemmungsgebiete
ersichtlich (amtlich festgesetzt = Kreuzschraffur, Neuberechnung = vollflächig
blau). Die neu berechnete Überschwemmungsgrenze ist ebenfalls in den
Bebauungsplan mit aufzunehmen.
Nach den Neuberechnungen ist bei einem HQ 100 in Höhe von Flusskilometer 2,0
(unmittelbar oberstromig des geplanten Hallenstandortes) eine Wasserspiegelhöhe
von 178,30 m üNN zu erwarten. Unter Berücksichtigung eines Freibordes von 0,5 m
ist somit eine weitgehende Hochwassersicherheit über einem Niveau von 178,80 m
üNN gegeben. Eine entsprechende Vorgabe ist in die Planung aufzunehmen.
Aus dem Lageplan sind auch die zu erwartenden Fließgeschwindigkeiten im
Hochwasserfall ersichtlich. Die gelben Pfeile stehen hierbei für eine
Geschwindigkeit von 0,3 bis 0,5 m/s und die Pfeile in Orange für 0,5 bis 1,0
m/s. Eingriffe in diesen Abflussbereich, z.B. durch Geländeerhöhungen,
Einfriedungen und Ablagerungen, können zu nachteiligen Veränderungen des
Hochwasserabflusses führen und müssen deshalb dort durch entsprechende
Festsetzungen ausgeschlossen werden.
Auf der Grundlage des neu berechneten Überschwemmungsgebietes und der zu
erwartenden Wasserspiegellage bei einem HQ 100, ist der durch die Planung
(Gebäude und Auffüllungen) in Anspruch zu nehmende Retentionsraum zu ermitteln.
Der erforderliche wert- und funktionsgleiche Retentionsraumausgleich ist in den
Bebauungsplan mit aufzunehmen und darzustellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass
nach Durchführung der Maßnahme anhand einer Massenbilanzierung der Ausgleich
entsprechend erbracht ist.
Der Bebauungsplan enthält neben dem Standort für die geplante
Paketumschlaghalle auch eine Baugrenze, die weit in das Überschwemmungsgebiet
hinein reicht. Nach §9 Abs.1 Nr.2 BauGB und §23 BauNV dürfen innerhalb der
Baugrenze Anlagen und Gebäude errichtet werden. Wie bereits oben ausgeführt,
kann dem aus wasserwirtschaftlicher Sicht im Abflussbereich nicht zugestimmt
werden. Wir halten es für erforderlich die Baugrenze aus dem Überschwemmungsgebiet
zurückzunehmen und Abfluss behindernde Maßnahmen im Abflussbereich durch
Festsetzung auszuschließen.
Anmerkung der Verwaltung: Im November
2015 wurde das Überschwemmungsgebiet des Morsbaches neu ermittelt. Daraus ergab
sich eine Verschiebung der Grenze Richtung Gewässer. Somit liegt das geplante
Gebäude nicht mehr im Überschwemmungsgebiet.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die Baugrenze aus dem
Überschwemmungsgebiet zurückzunehmen und die Baugrenzen an die geplanten und
bestehenden Gebäude anzupassen.
Unter den Festsetzungen werden Abfluss
behinderte Maßnahmen ausgeschlossen.
Die neu berechnete Überschwemmungsgrenze wird in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Gebäudeöffnungen und Fußbodenhöhen werden gemäß der neuen Überschwemmungsgrenze
oberhalb einer Höhe von 178,80 m üNN festgesetzt.
5.
Niederschlagswasser
Für die Ableitung von Niederschlagswasser ist aus wasserwirtschaftlicher
Sicht einer Versickerung gegenüber der Einleitung in ein Fließgewässer der
Vorzug zu geben. Dies ist zu prüfen und eine eventuelle Einleitung in den
Morsbach dahingehend zu begründen. Im Übrigen besteht mit den
planungsrechtlichen Festsetzungen zur Niederschlagswasserableitung
Einverständnis.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt,
Niederschlagswasser in den südlich gelegenen Grünflächen zu versickern bzw.
über diese in den Morsbach zu leiten.
6.
Grundwasser
Wegen der Lage des Planungsbereiches in der Talaue und in Gewässernähe muss
zumindest zeitweise mit einem erhöhten Grundwasserstand gerechnet werden.
Gegebenenfalls sind geeignete Maßnahmen vorzusehen.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg nimmt den Hinweis zur
Kenntnis.
7.
Festsetzungen
Grünordnungsplan
Zum naturschutzfachlichen Ausgleich soll auf den Grundstücken im östlichen
Teil des Geltungsbereiches eine Eingrünung mit Laubbäumen und Sträuchern
erfolgen. Gegen diese Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
Einwände. Die vorgesehene Eingrünung südöstlich und südlich des Gewerbegebietes
(innerhalb des Überschwemmungsgebietes) hat jedoch so zu erfolgen, dass eine
Abflussbehinderung ausgeschlossen ist. D.h. auf dichte Heckenpflanzung ist zu
verzichten und es dürfen nur hochstämmige Bäume gepflanzt werden.
Die Festsetzungen aus der artenschutzrechtlichen Prüfung sehen entlang des
Morsbaches (Fl.Nrn. 1079-1081) Tabuflächen zum Schutz des Großen Wiesenknopfes
vor. Durch diese Festsetzung darf die gesetzlich verpflichtete
Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die
4 Bäume (südlich) in den Bereich der nördlichen Eingrünung zu integrieren.
Regierung von Unterfranken vom 14.05.2018
1. Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet liegt teilweise
in einem Überschwemmungsgebiet, die Planunterlagen beinhalten hierzu
Regelungen. Nach dem Grundsatz 7.2.5 „Hochwasserschutz“ des Landesentwicklungsprogramms
Bayern (LEP) sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert
werden. Hierzu sollen
·
die natürliche
Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert,
·
Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie
·
Siedlungen vor
einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt
werden.
Gemäß Ziel B I 3.1.3 des
Regionalplans Bayerischer Untermain (RP1) sollen Über-schwemmungsgebiete auch
innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit
wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach Ziel B II 1.3 RP1 sollen
Überschwemmungsgebiete von einer baulichen oder industriell-gewerblichen
Nutzung freigehalten werden.
Insofern bestehen Bedenken gegen den Planentwurf, die zurückgestellt
werden können, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die
Planung erheben.
Anmerkung der Verwaltung: Es handelt sich um
einen „Vorhabenbezogenen“ Bebauungsplan für eine Umschlaghalle für Pakete, es
sind keine Verkaufsräume geplant.
Beschlussvorschlag:
Der Markt
Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
2. Einzelhandel
In dem geplanten Gewerbegebiet
wird Einzelhandel nicht eingeschränkt.
Am 01.03.2018 ist die
Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) in Kraft getreten.
Gem. Ziel 5.3.1 LEP dürfen Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1
der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte)
nur in zentralen Orten ausgewiesen werden.
Gem. der Begründung zu Ziel
5.3.1 LEP sind neben Betrieben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO auf-grund analoger
räumlicher Wirkungen auch Agglomerationen von mindestens drei
Einzelhandelsbetrieben in räumlich funktionalem Zusammenhang, die erheblich
überörtlich raumbedeutsam sind, als Einzelhandelsgroßprojekte erfasst.
Der 15. Senat des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes hat im Rahmen einer Normenkontroll-sache mit Urteil
vom 14. Dezember 2016, Az. 15 N 15.1201, entschieden, dass Gemeinden bei der
Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind Vorsorge zu
treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige
Einzelhandelsagglomeration entsteht. Dieses Erfordernis ergebe sich aus § 1
Abs. 4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller
Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der
Raumordnung sei.
In nicht zentralen Orten müssen
demnach in der Bauleitplanung bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen
geeignete Festsetzungen getroffen werden, um das Entstehen einer erheblich überörtlich raumbedeutsamen
Einzelhandelsagglomeration generell auszuschließen. Schneeberg ist kein
Zentraler Ort und somit hiervon betroffen.
Der Standort wird von der höheren
Landesplanungsbehörde allgemein als kritisch für die Errichtung von
Einzelhandelsbetrieben angesehen. Der komplette Ausschluss von Einzelhandel im
Gewerbegebiet wäre h.E. ein geeignetes Mittel, die Bildung einer o.g.
Agglomeration zu verhindern. Weitere Hinweise zur Umsetzung sind im o.g. Urteil
unter Nr. 73 zu finden.
Anmerkung der Verwaltung: In dem geplanten Neubau soll lediglich eine
Paketumschlaghalle errichtet werden.
Beschlussvorschlag:
Der Markt
Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
Regionaler Planungsverband vom 15.05.2018
1. Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet liegt teilweise
in einem Überschwemmungsgebiet, die Planunterlagen beinhalten hierzu
Regelungen. Nach dem Grundsatz 7.2.5 „Hochwasserschutz“ des Landesentwicklungsprogramms
Bayern (LEP) sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert
werden. Hierzu sollen
·
die natürliche
Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert,
·
Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie
·
Siedlungen vor
einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt
werden.
Gemäß Ziel B I 3.1.3 des
Regionalplans Bayerischer Untermain (RP1) sollen Über-schwemmungsgebiete auch
innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit
wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach Ziel B II 1.3 RP1 sollen
Überschwemmungsgebiete von einer baulichen oder industriell-gewerblichen
Nutzung freigehalten werden.
Insofern bestehen Bedenken gegen den Planentwurf, die zurückgestellt
werden können, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die
Planung erheben.
Beschlussvorschlag:
Der Markt
Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
2. Einzelhandel
In dem geplanten Gewerbegebiet
wird Einzelhandel nicht eingeschränkt.
Am 01.03.2018 ist die Fortschreibung
des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) in Kraft getreten. Gem. Ziel 5.3.1
LEP dürfen Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte) nur
in zentralen Orten ausgewiesen werden.
Gem. der Begründung zu Ziel
5.3.1 LEP sind neben Betrieben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO auf-grund analoger
räumlicher Wirkungen auch Agglomerationen von mindestens drei
Einzelhandelsbetrieben in räumlich funktionalem Zusammenhang, die erheblich
überörtlich raumbedeutsam sind, als Einzelhandelsgroßprojekte erfasst.
Der 15. Senat des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes hat im Rahmen einer Normenkontroll-sache mit Urteil
vom 14. Dezember 2016, Az. 15 N 15.1201, entschieden, dass Gemeinden bei der
Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind Vorsorge zu
treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige
Einzelhandelsagglomeration entsteht. Dieses Erfordernis ergebe sich aus § 1
Abs. 4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller
Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der
Raumordnung sei.
In nicht zentralen Orten müssen
demnach in der Bauleitplanung bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen geeignete
Festsetzungen getroffen werden, um das Entstehen einer erheblich überörtlich raumbedeutsamen
Einzelhandelsagglomeration generell auszuschließen. Schneeberg ist kein
Zentraler Ort und somit hiervon betroffen.
Der Standort wird von der höheren Landesplanungsbehörde
allgemein als kritisch für die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben angesehen.
Der komplette Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet wäre h.E. ein
geeignetes Mittel, die Bildung einer o.g. Agglomeration zu verhindern. Weitere
Hinweise zur Umsetzung sind im o.g. Urteil unter Nr. 73 zu finden.
Anmerkung der Verwaltung: In dem geplanten Neubau soll lediglich eine
Paketumschlaghalle errichtet werden.
Beschlussvorschlag:
Der Markt
Schneeberg nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 24.4.2018
- Das basierende
Kartenmaterial entspricht dem aktuellen Stand des Liegenschaftskatasters
vom April 2018
- In der Begründung
unter 4. Vorbereitende Bauleitplanung sollten die im Geltungsbereich voll
und teilweise aufgeführten Flurstücke überprüft werden. Exemplarisch
genannt werden die Flurstücke 1520, 1530 (voll) und 1532 (teilweise).
Beschlussvorschlag:
Der Markt
Schneeberg beschließt, die Flurstücke in der Begründung unter 4. der aktuellen
Planung anzupassen.
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien vom 25.04.2018
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung
der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und
Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische
Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an
benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb
ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den
einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz)
vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie
notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit
dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne
Einschränkungen zu gewähren.
Anmerkung der Verwaltung: Diese Ausführungen sind bereits in der
Auslegung nach
§ 4 Abs. 2 BauGB beinhaltet.
Beschlussvorschlag:
Der Markt
Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis.
keine Bedenken äußerten: Abwasserzweckverband Main-Mud, Miltenberg
Amt
f. Ländliche Entwicklung Unterfranken
Bayerischer
Bauernverband
Bayernwerk
Netz GmbH
Deutsche
Telekom Technik GmbH
Handwerkskammer
für Unterfranken
Industrie-
und Handelskammer Aschaffenburg
Vodafone
Kabel Deutschland GmbH
PLEdoc
GmbH
Regierung
von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
Regierung
von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt
Staatliches
Bauamt Aschaffenburg
Stadt
Amorbach
Stadt
Walldürn
keine Stellungnahme von: Amt f. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt
Landesamt
für Finanzen
Bund
Naturschutz in Bayern e.V.
Immobilien
Freistaat Bayern
Landesamt für Denkmalpflege
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt allen vorgeschlagenen
Beschlussempfehlungen zu.
Der Markt Schneeberg billigt den Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 29.06.2018 und
beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung durchzuführen und parallel
die Träger der öffentlichen Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu beteiligen.
Diskussionsverlauf: