Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 11.04.2018, lfd.Nr. 0739)
Folgende Änderungen wurden im vorliegenden
Flächennutzungsplanentwurf in der Fassung vom 29.06.2018 vorgenommen:
Planteil:
•
Verfahrensvermerke
ergänzt
•
Planlegende
nachrichtliche Übernahme - Anbauverbotszone, Baubeschränkungszone
•
Überschwemmungsgrenze
2015
•
Begründung -
Verfahrensabwicklung ergänzt, betriebliche Abläufe angepasst
Im Einzelnen werden
folgende Stellungnahmen bearbeitet, die den Mitgliedern des Gemeinderates in
Ablichtung vorliegen:
Landratsamt Miltenberg vom 15.05.2018
A)
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Mit der o.g.
Änderung des Flächennutzungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und
bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet
wird:
Anpassungspflicht
an die Ziele der Raumordnung – Lage im Überschwemmungsgebiet
Das
Betriebsgelände der Fa. Breunig liegt teilweise im Überschwemmungsgebiet des
Morsbaches. Betroffen sind die beiden bereits bestehenden Gebäude sowie
teilweise die Lager- und Fahrflächen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2013 erteilte
die Untere Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §
78 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für dieses Vorhaben. Der
Genehmigung lagen die Unterlagen mit Stand vom 10. Juli 2013
zugrunde. Die nun vorgelegte Planung weicht in mehreren Punkten hiervon ab.
Dennoch wird für die Änderung des Flächennutzungsplans die erteilte
wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung als ausreichend angesehen (vgl. Punkt D),
da der Flächennutzungsplan im Gegensatz zum Bebauungsplan nur die Grundzüge der
Planung enthält.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg, nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
Anbauverbotszone
und Baubeschränkungszone
In der
Planlegende wurden die Anbauverbotszone (20 m) und die Baubeschränkungszone (40
m) als Hinweise aufgeführt. Hierbei handelt es sich jedoch um
Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festzusetzen
sind. Daher sind die Anbauverbotszone und Baubeschränkungszone unter die Rubrik
„nachrichtliche Übernahme“ in die Planlegende aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die Anbauverbotszone
und Baubeschränkungszone in der Planlegende unter nachrichtliche Übernahme
aufzunehmen.
B) Natur-
und Landschaftsschutz
Mit der o.g.
Änderung des Flächennutzungsplanes besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht
Einverständnis.
C)
Immissions- und Bodenschutz
In der
Begründung werden an mehreren Stellen Angaben über die künftigen betrieblichen
Abläufe und deren zeitliche Verteilung gemacht. Für das Vorhaben wurde eine
Schallimmissionsprognose durch das Ing. Büro Wölfel erstellt, Bericht vom
15.01.2018, Berichtnummer: Y 1031/001-01. Sie enthält unter Ziffer 4 eine
Anlagenbeschreibung und Angaben über Zeiten, in denen auf dem Betriebsgelände
geräuschrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden. In der schalltechnischen
Prognose werden sie als Ausgangsdaten zugrunde gelegt und nach TA-Lärm
beurteilt. Die in der Begründung gemachten Angaben zum Betrieb der Anlage
weichen von denen der Schallimmissionsprognose ab.
Diese
widersprüchlichen Angaben sind aufeinander abzustimmen. Die Begründung ist
diesbezüglich zu überarbeiten.
Grundsätzliche
Bedenken stehen der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes aus
hiesiger Sicht nicht entgegen.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg beschließt, die Begründung
anzupassen.
D)
Wasserschutz
Für
die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Bescheid vom 25. Juli
2013, Az. 421-6451.2, die erforderliche wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung
für die Bauleitplanung im Überschwemmungsgebiet des Morsbach erteilt.
Mit
der vorgelegten Planung besteht Einverständnis. Im Übrigen wird auf die
Einhaltung der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 25. Juli 2013 verwiesen.
Weitere
wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht
ersichtlich. In fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und zu berücksichtigen.
E)
Brandschutz
Eine
Stellungnahme des Kreisbrandrates liegt dem Landratsamt Miltenberg nicht vor.
F)
Gesundheitsamtliche Belange
Seitens
des Gesundheitsamtes wurde bereits am 21. Februar 2013 zu diesem Vorhaben
Stellung genommen. Da sich im aktuellen Planentwurf keine wesentlichen
Änderungen aus Sicht des Gesundheitsamtes ergeben haben, verweisen wir auf o.g.
Stellungnahme, welche weiterhin ihre Gültigkeit behält.
Beschlussvorschlag:
Der Markt Schneeberg, nimmt die Hinweise zur Kenntnis.
Regierung von Unterfranken vom 14.05.2018
1. Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet liegt teilweise
in einem Überschwemmungsgebiet, die Planunterlagen beinhalten hierzu
Regelungen. Nach dem Grundsatz 7.2.5 „Hochwasserschutz“ des Landesentwicklungsprogramms
Bayern (LEP) sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert
werden. Hierzu sollen
•
die natürliche
Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert,
• Rückhalteräume an
Gewässern freigehalten sowie
•
Siedlungen vor
einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt
werden.
Gemäß Ziel B I 3.1.3 des
Regionalplans Bayerischer Untermain (RP1) sollen Über-schwemmungsgebiete auch
innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit
wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach Ziel B II 1.3 RP1 sollen
Überschwemmungsgebiete von einer baulichen oder industriell-gewerblichen
Nutzung freigehalten werden.
Insofern bestehen Bedenken gegen den Planentwurf, die zurückgestellt
werden können, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die
Planung erheben.
2. Einzelhandel
In dem geplanten Gewerbegebiet
wird Einzelhandel nicht eingeschränkt.
Am 01.03.2018 ist die
Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) in Kraft getreten.
Gem. Ziel 5.3.1 LEP dürfen Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1
der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte)
nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden.
Gem. der Begründung zu Ziel
5.3.1 LEP sind neben Betrieben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO auf-grund analoger
räumlicher Wirkungen auch Agglomerationen von mindestens drei
Einzelhandelsbetrieben in räumlich funktionalem Zusammenhang, die erheblich
überörtlich raumbedeutsam sind, als Einzelhandelsgroßprojekte erfasst.
Der 15. Senat des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes hat im Rahmen einer Normenkontroll-sache mit Urteil
vom 14. Dezember 2016, Az. 15 N 15.1201, entschieden, dass Gemeinden bei der
Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind Vorsorge zu
treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige
Einzelhandelsagglomeration entsteht. Dieses Erfordernis ergebe sich aus § 1
Abs. 4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller
Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der
Raumordnung sei.
In nicht zentralen Orten müssen
demnach in der Bauleitplanung bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen
geeignete Festsetzungen getroffen werden, um das Entstehen einer erheblich überörtlich raumbedeutsamen
Einzelhandelsagglomeration generell auszuschließen. Schneeberg ist kein
Zentraler Ort und somit hiervon betroffen.
Der Standort wird von der höheren
Landesplanungsbehörde allgemein als kritisch für die Errichtung von
Einzelhandelsbetrieben angesehen. Der komplette Ausschluss von Einzelhandel im
Gewerbegebiet wäre h.E. ein geeignetes Mittel, die Bildung einer o.g.
Agglomeration zu verhindern. Weitere Hinweise zur Umsetzung sind im o.g. Urteil
unter Nr. 73 zu finden.
Beschlussvorschlag:
Der Markt
Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Diese werden im
Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Regionaler Planungsverband vom 15.05.2018
1. Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet liegt teilweise
in einem Überschwemmungsgebiet, die Planunterlagen beinhalten hierzu
Regelungen. Nach dem Grundsatz 7.2.5 „Hochwasserschutz“ des Landesentwicklungsprogramms
Bayern (LEP) sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert
werden. Hierzu sollen
·
die natürliche Rückhalte-
und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert,
·
Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie
·
Siedlungen vor
einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt
werden.
Gemäß Ziel B I 3.1.3 des
Regionalplans Bayerischer Untermain (RP1) sollen Über-schwemmungsgebiete auch
innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit
wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach Ziel B II 1.3 RP1 sollen Überschwemmungsgebiete
von einer baulichen oder industriell-gewerblichen Nutzung freigehalten werden.
Insofern bestehen Bedenken gegen den Planentwurf, die zurückgestellt
werden können, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die
Planung erheben.
2. Einzelhandel
In dem geplanten Gewerbegebiet
wird Einzelhandel nicht eingeschränkt.
Am 01.03.2018 ist die
Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) in Kraft getreten.
Gem. Ziel 5.3.1 LEP dürfen Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1
der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte)
nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden.
Gem. der Begründung zu Ziel
5.3.1 LEP sind neben Betrieben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO auf-grund analoger
räumlicher Wirkungen auch Agglomerationen von mindestens drei
Einzelhandelsbetrieben in räumlich funktionalem Zusammenhang, die erheblich
überörtlich raumbedeutsam sind, als Einzelhandelsgroßprojekte erfasst.
Der 15. Senat des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes hat im Rahmen einer Normenkontroll-sache mit Urteil
vom 14. Dezember 2016, Az. 15 N 15.1201, entschieden, dass Gemeinden bei der
Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind Vorsorge zu
treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige
Einzelhandelsagglomeration entsteht. Dieses Erfordernis ergebe sich aus § 1
Abs. 4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller
Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnung
sei.
In nicht zentralen Orten müssen
demnach in der Bauleitplanung bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen
geeignete Festsetzungen getroffen werden, um das Entstehen einer erheblich überörtlich raumbedeutsamen
Einzelhandelsagglomeration generell auszuschließen. Schneeberg ist kein
Zentraler Ort und somit hiervon betroffen.
Der Standort wird von der höheren
Landesplanungsbehörde allgemein als kritisch für die Errichtung von
Einzelhandelsbetrieben angesehen. Der komplette Ausschluss von Einzelhandel im
Gewerbegebiet wäre h.E. ein geeignetes Mittel, die Bildung einer o.g.
Agglomeration zu verhindern. Weitere Hinweise zur Umsetzung sind im o.g. Urteil
unter Nr. 73 zu finden.
Beschlussvorschlag:
Der Markt
Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Diese werden im
Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
keine Bedenken äußerten: Amt f. Ländliche Entwicklung Unterfranken
Amt
f. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt
Bayerischer
Bauernverband
Bayernwerk
Netz GmbH
Deutsche
Bahn AG, DB Immobilien
Deutsche
Telekom Technik GmbH
Handwerkskammer
für Unterfranken
Industrie-
und Handelskammer Aschaffenburg
Vodafone
Kabel Deutschland GmbH
PLEdoc
GmbH
Regierung
von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
Regierung
von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt
Staatliches
Bauamt Aschaffenburg
Stadt
Amorbach
Stadt
Walldürn
keine Stellungnahme von: Abwasserzweckverband Main-Mud, Miltenberg
Amt
f. Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Landesamt für Finanzen
Bund
Naturschutz in Bayern e.V.
Immobilien
Freistaat Bayern
Landesamt
für Denkmalpflege
Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt allen vorgeschlagenen
Beschlussempfehlungen zu.
Der Markt Schneeberg billigt den Flächennutzungsplanentwurf
mit Begründung in der Fassung vom 29.06.2018 und beauftragt die Verwaltung, die
öffentliche Auslegung durchzuführen und parallel die Träger der öffentlichen
Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu beteiligen.