Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 11.04.2018, lfd.Nr. 0739)

Folgende Änderungen wurden im vorliegenden Flächennutzungsplanentwurf in der Fassung vom 29.06.2018 vorgenommen:

 

            Planteil:

     Verfahrensvermerke ergänzt

     Planlegende nachrichtliche Übernahme - Anbauverbotszone, Baubeschränkungszone

     Überschwemmungsgrenze 2015

     Begründung - Verfahrensabwicklung ergänzt, betriebliche Abläufe angepasst

 

Im Einzelnen werden folgende Stellungnahmen bearbeitet, die den Mitgliedern des Gemeinderates in Ablichtung vorliegen:

 

Landratsamt Miltenberg vom 15.05.2018

 

A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Mit der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:

 

Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung – Lage im Überschwemmungsgebiet

Das Betriebsgelände der Fa. Breunig liegt teilweise im Überschwemmungsgebiet des Morsbaches. Betroffen sind die beiden bereits bestehenden Gebäude sowie teilweise die Lager- und Fahrflächen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2013 erteilte die Untere Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für dieses Vorhaben. Der Genehmigung lagen die Unterlagen mit Stand vom 10. Juli 2013 zugrunde. Die nun vorgelegte Planung weicht in mehreren Punkten hiervon ab. Dennoch wird für die Änderung des Flächennutzungsplans die erteilte wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung als ausreichend angesehen (vgl. Punkt D), da der Flächennutzungsplan im Gegensatz zum Bebauungsplan nur die Grundzüge der Planung enthält.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg, nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

Anbauverbotszone und Baubeschränkungszone

In der Planlegende wurden die Anbauverbotszone (20 m) und die Baubeschränkungszone (40 m) als Hinweise aufgeführt. Hierbei handelt es sich jedoch um Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festzusetzen sind. Daher sind die Anbauverbotszone und Baubeschränkungszone unter die Rubrik „nachrichtliche Übernahme“ in die Planlegende aufzunehmen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die Anbauverbotszone und Baubeschränkungszone in der Planlegende unter nachrichtliche Übernahme aufzunehmen.

 

 

B) Natur- und Landschaftsschutz

Mit der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht Einverständnis.

 

C) Immissions- und Bodenschutz

In der Begründung werden an mehreren Stellen Angaben über die künftigen betrieblichen Abläufe und deren zeitliche Verteilung gemacht. Für das Vorhaben wurde eine Schallimmissionsprognose durch das Ing. Büro Wölfel erstellt, Bericht vom 15.01.2018, Berichtnummer: Y 1031/001-01. Sie enthält unter Ziffer 4 eine Anlagenbeschreibung und Angaben über Zeiten, in denen auf dem Betriebsgelände geräuschrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden. In der schalltechnischen Prognose werden sie als Ausgangsdaten zugrunde gelegt und nach TA-Lärm beurteilt. Die in der Begründung gemachten Angaben zum Betrieb der Anlage weichen von denen der Schallimmissionsprognose ab.

Diese widersprüchlichen Angaben sind aufeinander abzustimmen. Die Begründung ist diesbezüglich zu überarbeiten.

 

Grundsätzliche Bedenken stehen der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes aus hiesiger Sicht nicht entgegen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg beschließt, die Begründung anzupassen.

 

 

D) Wasserschutz

Für die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Bescheid vom 25. Juli 2013, Az. 421-6451.2, die erforderliche wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Bauleitplanung im Überschwemmungsgebiet des Morsbach erteilt.

 

Mit der vorgelegten Planung besteht Einverständnis. Im Übrigen wird auf die Einhaltung der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 25. Juli 2013 verwiesen.

 

Weitere wasserrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich. In fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und zu berücksichtigen.

 

E) Brandschutz

Eine Stellungnahme des Kreisbrandrates liegt dem Landratsamt Miltenberg nicht vor.

 

F) Gesundheitsamtliche Belange

Seitens des Gesundheitsamtes wurde bereits am 21. Februar 2013 zu diesem Vorhaben Stellung genommen. Da sich im aktuellen Planentwurf keine wesentlichen Änderungen aus Sicht des Gesundheitsamtes ergeben haben, verweisen wir auf o.g. Stellungnahme, welche weiterhin ihre Gültigkeit behält.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg, nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

 

 

Regierung von Unterfranken vom 14.05.2018

 

1. Überschwemmungsgebiet

Das Plangebiet liegt teilweise in einem Überschwemmungsgebiet, die Planunterlagen beinhalten hierzu Regelungen. Nach dem Grundsatz 7.2.5 „Hochwasserschutz“ des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Hierzu sollen

       die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert,

       Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie

       Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt

werden.

Gemäß Ziel B I 3.1.3 des Regionalplans Bayerischer Untermain (RP1) sollen Über-schwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach Ziel B II 1.3 RP1 sollen Überschwemmungsgebiete von einer baulichen oder industriell-gewerblichen Nutzung freigehalten werden.

Insofern bestehen Bedenken gegen den Planentwurf, die zurückgestellt werden können, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die Planung erheben.

 

2. Einzelhandel

In dem geplanten Gewerbegebiet wird Einzelhandel nicht eingeschränkt.

Am 01.03.2018 ist die Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) in Kraft getreten. Gem. Ziel 5.3.1 LEP dürfen Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte) nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden.

Gem. der Begründung zu Ziel 5.3.1 LEP sind neben Betrieben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO auf-grund analoger räumlicher Wirkungen auch Agglomerationen von mindestens drei Einzelhandelsbetrieben in räumlich funktionalem Zusammenhang, die erheblich überörtlich raumbedeutsam sind, als Einzelhandelsgroßprojekte erfasst.

Der 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat im Rahmen einer Normenkontroll-sache mit Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 15 N 15.1201, entschieden, dass Gemeinden bei der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind Vorsorge zu treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht. Dieses Erfordernis ergebe sich aus § 1 Abs. 4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnung sei.

In nicht zentralen Orten müssen demnach in der Bauleitplanung bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen geeignete Festsetzungen getroffen werden, um das Entstehen einer erheblich überörtlich raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomeration generell auszuschließen. Schneeberg ist kein Zentraler Ort und somit hiervon betroffen.

Der Standort wird von der höheren Landesplanungsbehörde allgemein als kritisch für die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben angesehen. Der komplette Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet wäre h.E. ein geeignetes Mittel, die Bildung einer o.g. Agglomeration zu verhindern. Weitere Hinweise zur Umsetzung sind im o.g. Urteil unter Nr. 73 zu finden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Diese werden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.

 

 

Regionaler Planungsverband vom 15.05.2018

 

1. Überschwemmungsgebiet

Das Plangebiet liegt teilweise in einem Überschwemmungsgebiet, die Planunterlagen beinhalten hierzu Regelungen. Nach dem Grundsatz 7.2.5 „Hochwasserschutz“ des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Hierzu sollen

·         die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert,

·         Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie

·         Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt

werden.

Gemäß Ziel B I 3.1.3 des Regionalplans Bayerischer Untermain (RP1) sollen Über-schwemmungsgebiete auch innerhalb der Siedlungseinheiten als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden; nach Ziel B II 1.3 RP1 sollen Überschwemmungsgebiete von einer baulichen oder industriell-gewerblichen Nutzung freigehalten werden.

Insofern bestehen Bedenken gegen den Planentwurf, die zurückgestellt werden können, wenn die Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die Planung erheben.

 

2. Einzelhandel

In dem geplanten Gewerbegebiet wird Einzelhandel nicht eingeschränkt.

Am 01.03.2018 ist die Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) in Kraft getreten. Gem. Ziel 5.3.1 LEP dürfen Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte) nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden.

Gem. der Begründung zu Ziel 5.3.1 LEP sind neben Betrieben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO auf-grund analoger räumlicher Wirkungen auch Agglomerationen von mindestens drei Einzelhandelsbetrieben in räumlich funktionalem Zusammenhang, die erheblich überörtlich raumbedeutsam sind, als Einzelhandelsgroßprojekte erfasst.

Der 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat im Rahmen einer Normenkontroll-sache mit Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 15 N 15.1201, entschieden, dass Gemeinden bei der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind Vorsorge zu treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht. Dieses Erfordernis ergebe sich aus § 1 Abs. 4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnung sei.

In nicht zentralen Orten müssen demnach in der Bauleitplanung bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen geeignete Festsetzungen getroffen werden, um das Entstehen einer erheblich überörtlich raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomeration generell auszuschließen. Schneeberg ist kein Zentraler Ort und somit hiervon betroffen.

Der Standort wird von der höheren Landesplanungsbehörde allgemein als kritisch für die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben angesehen. Der komplette Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet wäre h.E. ein geeignetes Mittel, die Bildung einer o.g. Agglomeration zu verhindern. Weitere Hinweise zur Umsetzung sind im o.g. Urteil unter Nr. 73 zu finden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Markt Schneeberg nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Diese werden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.

 

 

keine Bedenken äußerten:   Amt f. Ländliche Entwicklung Unterfranken

                                                Amt f. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt

                                                Bayerischer Bauernverband

                                                Bayernwerk Netz GmbH

                                                Deutsche Bahn AG, DB Immobilien

                                                Deutsche Telekom Technik GmbH

                                                Handwerkskammer für Unterfranken

                                                Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg

                                                Vodafone Kabel Deutschland GmbH

                                                PLEdoc GmbH

                                                Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern

                                                Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt

                                                Staatliches Bauamt Aschaffenburg

                                                Stadt Amorbach

                                                Stadt Walldürn

                                                                                                                                               

                                               

keine Stellungnahme von:   Abwasserzweckverband Main-Mud, Miltenberg

                                                Amt f. Digitalisierung, Breitband und Vermessung

                                                Landesamt für Finanzen

                                                Bund Naturschutz in Bayern e.V.

                                                Immobilien Freistaat Bayern

                                                Landesamt für Denkmalpflege

                                                Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg


Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt allen vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen zu.

Der Markt Schneeberg billigt den Flächennutzungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 29.06.2018 und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung durchzuführen und parallel die Träger der öffentlichen Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu beteiligen.