Sitzung: 17.01.2014 Gemeinderat
Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 06.09.2013, lfd.Nr. 0891.10)
Mit Schreiben vom
05.07.2013 hat der Markt Schneeberg die Ausweitung des
Geschwindigkeitsbereiches von 30 km/h zwischen Rathaus und Ringstraße auf der B
47 in Schneeberg beim Landratsamt Miltenberg beantragt.
Das Landratsamt
Miltenberg nimmt im Antwortschreiben vom 12.12.2013 wie folgt Stellung:
„In den von Ihnen
angesprochenen Bereichen ist laut Unfallstatistik der Polizeiinspektion
Miltenberg seit 2011 kein Unfallgeschehen feststellbar. Eine Erweiterung des 30
km/h-Bereichs ist daher nicht möglich (§ 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs.
9 StVO), da eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus
verkehrssicherheitsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten ist. Anordnungen
dürfen nur getroffen werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, welche das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Eine Verkehrszeichenanordnung darf nicht
auf allgemeinen Erwägungen der Gefahrenabwehr bzw. der Verkehrssicherheit
beruhen, sondern muss durch die Verkehrssituation vor Ort zwingend indiziert
sein. In den angesprochenen Bereichen verlangt weder der Ausbauzustand der
Straße, die Fahrbahnbeschaffenheit, die Straßengeometrie, die Verkehrsdichte
noch die Unfallbelastung eine Verkehrsbeschränkung.
Auch aus
Lärmschutzgründen ist eine Beschränkung der Geschwindigkeit in den
vorgeschlagenen Bereichen nicht möglich. Nach Aussagen des Staatlichen Bauamtes
Aschaffenburg werden die zulässigen Werte im Zuge der B 47 nicht überschritten.
Damit kann und darf keine Verkehrsbeschränkung ausgesprochen werden. Eine
Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes unterliegt im Übrigen
dem Zustimmungsvorbehalt der Regierung von Unterfranken. Nach unserer
Auffassung ist das Verkehrszeichen im Bereich der Fl.Nr. 3 aus der Position eines
Kfz-Führers gut sichtbar. Möglich wäre auch, einen Ausleger zu montieren, damit
das Verkehrszeichen näher zur Fahrbahn hin versetzt werden kann.
Wir können daher
Ihrem Antrag vom 05.07.2013 aus rechtlichen Gründen nicht stattgeben.“