Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 21.08.2013 nimmt die DB Services wie folgt Stellung:

Einer Ableitung von Abwasser, Oberflächenwasser auf oder über Bahngrund bzw. durch einen Bahndurchlass oder einer Zuleitung in einen Bahnseitengraben bedarf einer gesonderten Prüfung. Den Bahndurchlässen und dem Bahnkörper darf vom geplanten Baugebiet nicht mehr Oberflächenwasser als bisher zugeführt werden. Die Entwässerung des Bahnkörpers muss weiterhin jederzeit gewährleistet sein.

Erdaushub und Baumaterial dürfen nicht auf Bahngrund zwischen- oder abgelagert werden.

Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 Meter. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind ausgeschlossen. Alle Immissionen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen (einschließlich dem digitalen Zugfunk SM-R), sind entschädigungslos hinzunehmen. Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind vom Bauherrn zu tragen. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden könne und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, haftet der Bauwerber bzw. Bauherr. Er haftet auch für das Verschulden seiner Gehilfen und derjenigen Personen, denen er sich zur Verrichtung oder Erfüllung bedient.

 

Erläuterung der Verwaltung:

Dem Bahnkörper wird kein Oberflächenwasser zugeführt, die Entwässerung des Bahnkörpers wird nicht verändert. Es wird kein Erdaushub und Baumaterial auf Bahngrund zwischen- oder abgelagert.

Der Bewuchs kann die Bahnanlagen nicht beeinflussen, da die eigentlichen Pflanzmaßnahmen über 40 m von der Bahnlinie entfernt sind.

In die Hinweise zum Bebauungsplan wird ein Passus aufgenommen, der auf die Immissionen aus Bahnbetrieb hinweist und keine Schutzmaßnahmen und Entschädigungen eingefordert werden können.

Da keine Baumaßnahmen im direkten Umfeld der Bahnanlagen stattfinden, erübrigt sich der Hinweis auf Schadensersatz.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat Schneeberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, einen Hinweis auf die Immissionen aus Bahnbetrieb in den Bebauungsplan aufzunehmen.