Sachverhalt:
(zuletzt Sitzung am 20.03.2013, lfd.Nr. 0825)
Erste
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der
Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
des
Marktes Schneeberg
vom 15. Mai 2013
Aufgrund
von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Schneeberg (nachstehend Gemeinde genannt) folgende
Satzung
§
1
Die
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung
– FS) des Marktes Schneeberg vom 06. Februar 2013 wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 4 Satz 7 erhält folgende Fassung:
In Doppelgrabstätten, Dreifach- und Vierfach-Grabstätten können neben der
Erdbestattung zusätzlich Urnenbestattungen (maximal 9 Urnen) erfolgen.
2. In § 12 Abs. 1 wird
folgende Ziffer 5 angefügt:
5. Urnenerdgräber Länge
0,80 m Breite 0,80 m
3. § 13 Abs. 1 wird wie
folgt geändert:
a) In Satz 3
werden die Worte „die Ruhefrist“ durch die Worte „das Nutzungsrecht“ ersetzt.
b) Es wird
folgender Satz 4 angefügt:
„Das Nutzungsrecht bei allen Urnenbestattungen kann auf Antrag sofort auf 20
oder 25 Jahre erweitert werden.“
4. In § 28 wird folgender
Satz 3 angefügt:
„Die Ruhefrist für Urnenbestattungen in Einzel-,
Doppel-, Drei- oder Vierfachgrabstätten beträgt 15 Jahre.“
§
2
Diese
Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Erste Satzung
zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes
Schneeberg
vom 15. Mai
2013
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20
des Kostengesetzes erlässt der Markt Schneeberg (nachstehend Gemeinde genannt)
folgende
Satzung
§ 1
Die Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Schneeberg vom 06.
Februar 2013 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
Die Ruhefrist für Grabstätten beträgt im Falle von Abs. 1 Buchst. a) bis
d) bei Sargbestattungen 25 Jahre und bei Urnenbestattungen 15 Jahre, im
Falle von Abs. 1 Buchst. e) und f) 15 Jahre.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erlässt die erste Satzung zur Änderung
der Friedhofssatzung (FS) und die erste Satzung zur Änderung der
Friedhofsgebührensatzung (FGS).