Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

(zuletzt Sitzung am 20.03.2013, lfd.Nr. 0825)

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
des Marktes Schneeberg
vom 15. Mai 2013

 

§ 1

1. § 10 Abs. 4 Satz 7 erhält folgende Fassung:

In Doppelgrabstätten, Dreifach- und Vierfach-Grabstätten können neben der Erdbestattung zusätzlich Urnenbestattungen (maximal 9 Urnen) erfolgen.

 

2. In § 12 Abs. 1 wird folgende Ziffer 5 angefügt:

5. Urnenerdgräber                          Länge 0,80 m Breite 0,80 m

3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 3 werden die Worte „die Ruhefrist“ durch die Worte „das Nutzungsrecht“ ersetzt.

b)    Es wird folgender Satz 4 angefügt:
„Das Nutzungsrecht bei allen Urnenbestattungen kann auf Antrag sofort auf 20 oder 25 Jahre erweitert werden.“

4. In § 28 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Ruhefrist für Urnenbestattungen in Einzel-, Doppel-, Drei- oder Vierfachgrabstätten beträgt 15 Jahre.“

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS)

des Marktes Schneeberg

vom 15. Mai 2013

 

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Schneeberg (nachstehend Gemeinde genannt) folgende

 

Satzung

 

§ 1

 

Die Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Schneeberg vom 06. Februar 2013 wird wie folgt geändert:

 

§ 4 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

 

Die Ruhefrist für Grabstätten beträgt im Falle von Abs. 1 Buchst. a) bis d) bei Sargbestattungen 25 Jahre und bei Urnenbestattungen 15 Jahre, im Falle von Abs. 1 Buchst. e) und f) 15 Jahre.

 

§ 2

 

Diese Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat erlässt die erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (FS) und die erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS).